investitionsmoeglichkeiten

Volljährigkeit

Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Mit Erreichung der Volljährigkeit hat das Kind nur noch einen Anspruch auf (Bar)-Unterhalt, auch wenn es noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Für den (Bar)- Unterhalt müssen nun beide Elternteile gemeinsam aufkommen. Die unterhaltsrelevanten Einkommen zusammen bilden hierbei die Grundlage für die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle. Jeder Elternteil schuldet dann anteilsmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens (Bar)-Unterhalt.

Der betreuende Elternteil kann den geleisteten Naturalunterhalt wertmäßig bestimmen und mit dem zu zahlenden Barunterhaltsanteil verrechnen. Die Differenz muss dann als „Taschengeld“ an das Kind ausgezahlt werden. Der Unterhalt des nichtbetreuenden Elternteils verringert sich auf jeden Fall, unabhängig ob der andere eine Verrechnung mit dem Naturalunterhalt vornimmt.

Jeder Elternteil zahlt aber nur maximal den Unterhalt, den er laut Düsseldorfer Tabelle nach seinem Einkommen zahlen müsste, wenn er alleine unterhaltspflichtig wäre. Eine Beispielrechnung wird den Zusammenhang verdeutlichen.

Arbeitspflicht

Grundsätzlich besteht für beide Eltern die Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit. Nur in den Ausnahmefällen Krankheit, Alter oder Betreuung unter 3-jähriger Kinder besteht diese Arbeitspflicht nicht. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit tätig, so kann zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ein fiktives Einkommen im Falle der Vollzeittätigkeit zur Grundlage genommen werden.

Einkommensunabhängige Barunterhaltspflicht

Studenten, die nicht im Elternhaus leben, haben einen pauschalen Unterhaltsbedarf von 640€ und das während ihrer gesamten Studiendauer. Jedoch nur, solange sie die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffendem Studienfach nicht überschreiten. Ausnahme: Überschreiten durch Krankheit oder Auslandssemester.