Sind von einem oder beiden Partnern Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vorhanden, so wird ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 angerechnet. Der Bonus bezieht sich aber nur auf das Erwerbseinkommen, nicht auf anderweitige Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung, Verpachtung, Renten oder Sozialleistungen. Hierbei gilt weiterhin der Halbteilungsgrundsatz.
Der so neu berechnete unterhaltsrelevante Anteil wird dem des Partners entgegengesetzt und die Differenz anschließend nach dem Halbteilungsgrundsatz halbiert. Dies ergibt dann den Wert des individuell zu zahlenden Ehegattenunterhalts. Kurz:
- sind beide erwerbstätig,
erhält der Unterhaltsberechtigte 3/7 der Differenz der beiden anrechenbaren Erwerbseinkommen und zuzüglich die Hälfte anderweitiger unterhaltsrelevanter Einkommen.
- ist nur der Unterhaltspflichtige erwerbstätig,
erhält der Unterhaltsberechtigte 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommen. Die anderen unterhaltsrelevanten Einkommen werden nach dem Halbteilungsgrundsatz geregelt.
- ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig (z.B. Rentner),
steht dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte der Differenz des unterhaltsrelevanten Einkommens zu.
Ausnahme: Die Einkommensveränderung würde zur Minderung oder gar der Beendigung der Unterhaltspflicht führen.
Der Unterhaltsanspruch des einen Partners und damit die Unterhaltspflicht des anderen Partners sind zeitlich nicht begrenzt. Das kann unter Umständen „bis ans Lebensende“ bedeuten.