... oder mit mehr Risiko?

Beispielrechnungen

Minderjährige Schülerin

Ein 17-jähriges Mädchen verdient sich durch einen Nebenjob im Fitnessstudio circa 260€ im Monat zum Taschengeld dazu. Sie lebt im Haushalt des Vaters.
Berechnung:

  • 260€ – 40€ = 220€
  • 220€ / 2 = 110€
  • 110€ / 2 =  55€

110 € des Einkommens können zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Der Unterhalt der Mutter kann sich in diesem Fall um 55€ mindern, während der Vater 55€ von seiner Tochter als Beitrag zu den Haushaltskosten verlangen könnte. Da diese Einkommensanrechnung auf „Billigkeit“ beruht, ist es kein zwingendes Vorgehen.

Minderjähriger Lehrling

Ein 17-jähriger macht eine Ausbildung zum Augenoptiker. Sein Lehrlingsgeld beträgt im ersten Lehrjahr circa 410€. Er wohnt bei seiner Mutter.

Berechnung:

  • 410€ – 90€ = 320€
  • 320€ / 2 = 160€

Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, wird das Einkommen auf die Unterhaltszahlungen beider Eltern hälftig aufgeteilt. Der Vater als Barunterhaltspflichtiger muss 160€ weniger Unterhalt zahlen, die Mutter hat Anspruch auf Beteiligung an den Haushaltskosten im Wert von 160€.

Volljähriger Lehrling

Der Lehrling im ersten Jahr der Optikerausbildung ist bereits volljährig. Das Kindergeld von 154€ wird ihm ausgezahlt und zählt zu seinem eigenen Einkommen. Die Mutter ist berufstätig und hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1700€, der Vater 2300€. Durch die Zusammenrechnung der Einkommen beider Eltern (4000€) hat der Sohn laut Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch von 434€. Der Selbstbehalt beider Eltern beträgt je 900€.

Berechnung:

  • Vater: 2300€ – 900€ = 1400€
  • Mutter: 1700€ – 900€ = 800€
  • zusammen: 1400€ + 800€ = 2200€
  • Anteil Vater: 1400€ / 2200€ =  0,64
  • Anteil Mutter: 800 € / 2200€ = 0,36
  • Barunterhalt Vater: 588€ x 0,64 = 376,32€ Barunterhalt Mutter: 588€ x 0,36 = 211,68€
  • Einkünfte Sohn: 410€ + 154€ = 564€
  • Anrechenbar: 564€ – 90€ = 474€   Minderung Barunterhalt durch Einkommen:
  • Vater: 474€ x 0,64 = 303,36€
  • Mutter:474€ x 0,36 = 170,64 €

Aufgrund der eigenen Einkünfte des Sohnes mindert sich die Barunterhaltspflicht des Vaters um 303,36€. So muss er monatlich nur noch 72,96€ Unterhalt zahlen. Die Mutter hat nur mehr eine Barunterhaltspflicht von 41,04€, die sie in Form von Taschengeld  auszahlen kann oder mit einem Beitrag zu den Haushaltskosten in Höhe von 170,64 € verrechnen kann.