mietverhaeltnis

Einbaurecht und Wegnahmepflicht

Während der Mietzeit habt ihr als Mieter das Recht, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nach eigenem Belieben zum Wohngebrauch anzubringen oder einzubauen.

Dies umfasst u.a. das Anbringen von Wandtäfelungen, Wandschränken oder Dekorationsfolien an Türen sowie das vorübergehende Entfernen von Zimmertüren oder Einbauschränken. Wird bei der Verlegung von Laminat – Fußboden das Verkürzen der Zimmertür notwendig, so gehört auch dies zum vertragsmäßigen Wohngebrauch. Es bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters. Die Nutzung eigener Möbel anstelle der gemieteten Einbauküche sollte jedoch mit dem Vermieter geregelt werden. Ebenso sollten Um- bzw. Einbauten, die in die Bausubstanz eingreifen, nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.

Bei eurem Auszug habt ihr das Wegnahmerecht, ja sogar eine Wegnahmepflicht der Einbauten. Sofern nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde, habt ihr als Mieter auf eigene Kosten die Wohnung in ihren ursprünglichen Zustand herzustellen. Dies umfasst auch die übernommenen Einbauten des Vormieters.

Der Vermieter ist nicht zur Übernahme von Einbauten verpflichtet, auch wenn er deren Einbau zugestimmt hat. Wenn eine vertragliche Übernahmeregelung getroffen wurde oder der Vermieter auf eine Übernahme besteht, da sich sonst der Zustand der Wohnung erheblich verschlechtern würde, habt ihr als Mieter Anspruch auf eine finanzielle Ablösesumme.

Unser Tipp

Dokumentation: Haltet im Mietvertrag fest, was bei Vertragsende mit übernommenen Einbauten des Vormieters geschehen soll.