Mahnbescheide

Wenn nur noch ein Mahnverfahren hilft

Wer schon lange vergeblich auf die Zahlung eines Kunden oder sonst einem Schuldner wartet, für den bleibt meist nur noch eine Lösung: Ein Mahnverfahren muss eingeleitet werden. Was man hierbei beachten muss und wie man vorgehen sollte, wird im Folgenden beschrieben.

Wann darf ich eine Mahnung ausstellen?

Generell gilt: bei einer Rechnung am besten immer ein Zahlungsziel angeben. Nennt man als Zahlungsziel beispielsweise „in 14 Tagen“, ist das recht ungenau, da Postwege und sonstige Bearbeitungsprozesse einkalkuliert werden müssen. Gab es keinerlei Abmachung, so gilt §286 des Bundesgesetzbuches, welcher besagt, dass ein Schuldner grundsätzlich nach 30 Tagen seinen Geldforderungen nachzukommen hat.
Eine Mahnung kann gleich nach dem ersten Tag, der auf das Zahlungsziel folgt, abgeschickt werden.

Was muss ich bei einer Mahnung beachten?

Um das Mahnverfahren effektiv zu machen und sich unnötige und nervenaufreibende weitere Schritte zu ersparen, sollte man einige Dinge beachten:

  • Zunächst sollte man ein freundliches Erinnerungsschreiben schicken, denn manchmal gehen Rechnungen einfach verloren oder Zahlungspflichten werden im Alltag vergessen. Das Erinnerungsschreiben sollte ein neues Zahlungsziel von etwa 5-10 Tagen angeben. Wer den Kunden schon persönlich oder telefonisch an seine Zahlungspflicht erinnert hat, kann diesen Schritt überspringen.
  • Erfolgt auch nach dem Erinnerungsschreiben keine Zahlung, sollte die 1. Mahnung verschickt werden. Diese sollte deutlich als solche gekennzeichnet sein, das heißt, man sollte das Schreiben fettgedruckt als „1. Mahnung“ bezeichnen. In der Mahnung sollten noch einmal die Daten des Auftrages mit dem Datum der erbrachten Leistung, die Rechnungsnummer, das Konto, auf welches der Betrag gezahlt werden soll und eine neue Frist, wieder von 5-10 Tagen, enthalten sein. Um sicherzustellen, dass der Schuldner seine Mahnung erhält, sollte die Mahnung persönlich übergeben oder per Einschreiben verschickt werden. So kann der Schuldner im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht behaupten, er hätte das Schreiben nie erhalten. Grundsätzlich empfiehlt sich, einen Anwalt einzuschalten, der einem bei den nötigen Vorgehensweisen zur Seite steht. Ein Anwalt kann allerdings teuer sein, weshalb man sich im Idealfall bereits im Vorfeld über eine Rechtsschutzversicherung informieren und gegebenfalls eine solche abschließen sollte.
  • Rechtlich gesehen werden eine 2. und 3. Mahnung nicht benötigt, um einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Es liegt im eigenen Ermessen, ob man bereit ist, dem Schuldner noch weitere Zeit zu gönnen seiner Zahlungspflicht nachzukommen.
  • Wer sich dazu entscheidet, eine zweite Mahnung zu verschicken, sollte diese so aufbauen wie die erste und kann gegebenenfalls Verzugsschaden geltend machen. Der Verzugsschaden darf eine Höhe von 2,50€ jedoch nicht überschreiten.
  • Eine dritte Mahnung sollte deutlich machen, dass bei weiterer Zahlungsverweigerung die Forderung durch einen Rechtsanwalt, ein Gericht oder durch ein Inkassoverfahren durchgesetzt wird. Die Zahlungsfrist sollte nun kürzer als zuvor gesetzt werden. Es sollte erwähnt werden, dass jeder weitere Schritt Kosten für den Schuldner bedeuten.
  • Spätestens, nachdem auch auf eine dritte Mahnung keine Zahlung erfolgt, sollte ein Mahnbescheid beantragt werden. Hierfür gibt es Vordrucke, die ausgefüllt werden müssen und ans Amtsgericht weitergeleitet werden sollten. Auf dieser Seite gibt es weitere Informationen zum Thema und entsprechende Online-Formulare.
  • Das Mahngericht überprüft den Antrag, erlässt schließlich einen Mahnbescheid und lässt diesen dem Schuldner zukommen.
  • Zahlt der Schuldner weitere zwei Wochen nicht, so kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird wiederum vom Amtsgericht geprüft und an den Schuldner weitergeleitet.
  • Nach weiteren zwei Wochen ohne Zahlung erhält der Antragssteller einen Vollstreckungstitel, und der Gerichtsvollzieher erhält die Erlaubnis, beim Schuldner eine Pfändung durchzuführen.