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Regelungen im Ehevertrag

Was kann geregelt werden?

Güterstand:

Im Ehevertrag kann abweichend von der gesetzlichen Zugewinnungsgemeinschaft das Modell einer Gütertrennung festgelegt werden. Das bedeutet, dass das Vermögen der Partner getrennt berechnet wird – auch dieses, welches während der gemeinsamen Ehe von einem Partner erwirtschaftet wird. Der Zugewinnausgleich tritt nach der Scheidung nicht in Kraft.
Als genau gegenteilig ist das Modell der Gütergemeinschaft zu betrachten, bei dem das gesamte Vermögen der einzelnen Partner – auch das vor der Eheschließung erworbene – zu einem gemeinsamen Vermögen verbunden wird. Über dieses Vermögen dürfen dann auch nur beide Partner gemeinsam verfügen und auch die Haftung erfolgt gemeinsam.

Unterhaltsanspruch:

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann im Ehevertrag individuell abgeändert  werden bis hin zum gänzlichen Unterhaltverzicht. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist jedoch unwirksam, da der Ehevertrag erst mit der Scheidung rechtsgültig wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderunterhalt können nicht per Ehevertrag geregelt werden.

Versorgungsausgleich:

Wenn beide Partner die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleiches abändern möchten, so muss dies im Ehevertrag vor der Eheschließung oder mindestens ein Jahr vor dem Scheidungsantrag beurkundet werden. Erst dann tritt eine 100%ige Wirksamkeit ein.

Ist der Änderungswunsch aufgrund des Zeitrahmens unwirksam, so bedarf er der Genehmigung des Familiengerichts, welches den Antrag im Hinblick auf einen angemessenen Ausgleich überprüft.