Kein Geld für Mindestbeträge:
In der Regel sollte der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder durch Arbeitsleistung sichergestellt werden. Gegebenenfalls kann entschieden werden, dass der Unterhaltspflichtige einen Berufswechsel oder eine Nebentätigkeit aufnehmen muss. Dabei dürfen maximal 48 Wochenstunden verlangt werden.
Lebt der Unterhaltspflichtige in einer neuen Partnerschaft, in der beide Partner sich an den Lebenshaltungskosten beteiligen, so kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um bis zu 25% verringert werden. Dadurch erhöht sich das „Restgeld“ und die Mindestbeträge können gegebenenfalls gezahlt werden.
Die Kinder stehen an ersten Stelle, unabhängig aus welcher Beziehung sie stammen. Ob aus einer ehemaligen oder der jetzigen Beziehung und ob nichtehelich oder ehelich – alle werden gleichberechtigt im ersten Rang behandelt.
Dies bedeutet im Eintreten eines Mangelfalles, das alle Kinder gleichberechtigt Anteile (im Verhältnis ihres Unterhaltsanspruches) vom „Restgeld“ erhalten.
Sind Unterhaltsberechtigte verschiedener Ränge vorhanden, so werden zuerst die Kinder „ihre“ Mindestbeträge in voller Höhe erhalten und erst dann der an zweiter Rangfolge stehende unterhaltsberechtigte Ehepartner, der gegebenenfalls nur noch einen Rest beanspruchen kann.