finanzierung

Selbstbehalt

Der Unterhaltspflichtige hat den Anspruch, einen festgelegten Mindestbetrag für sich zu behalten, um seinen monatlichen Eigenbedarf zu decken.

Die Selbstbehaltsätze des Unterhaltspflichtigen sind dabei abhängig von der unterhaltsberechtigten Personengruppe:

  • minderjährige und privilegierte volljährige Kinder 900 € (erwerbstätig)       770€ (nicht erwerbstätig)
  • volljährige Kinder 1100€
  • Ehegatte 1000€

Der Selbstbehalt, der einen pauschalen Betrag zur Warmmiete beinhaltet, ist als notwendiger Eigenbedarf einnahezu unumstölicher Betrag. Er bleibt auch dann bestehen, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen nicht ausreicht, um allen Unterhaltsforderungen in Höhe der Mindestbeträge (Gruppe 1) nachzukommen. Man spricht dann von einem Mangelfall.

Ausgewogene Verteilung

Darüber hinaus gibt es in der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag, der in Abhängigkeit zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen steht. Je höher das Einkommen und damit die Eingruppierung ist, desto höher ist der Bedarfskontrollbetrag (bis zu 1800€).

Dieser Kontrollbetrag soll gewährleisten, dass das „zur Verfügung stehende“ Einkommen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten in einemausgewogenen Verhältnis verteilt wird.

Bleibt dem Unterhaltspflichtigen durch seine Unterhaltszahlungen ein geringerer Betrag als der Kontrollbetrag übrig, so wird er in eine niedrigerer Zahlungsgruppe eingestuft, in der der Kontrollbetrag nicht unterschritten wird. Diese veränderte Einstufung endet bei der Erreichung des Selbstbehaltes.