Versicherungsanspruch:Zusätzlich zum Elementarunterhalt besteht ein Anspruch auf Krankenversicherungs- (und Pflegeversicherungs-) unterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte (auch in seiner Berufstätigkeit) durch die Scheidung nicht mehr selbst krankenversichert ist.Denn ist ein Ehepartner über den anderen mitversichert, scheidet er nach der rechtskräftigen Scheidung aus dieser Krankenversicherung aus.
Während der Trennungszeit kann er aber noch kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse des Partners mitversichert bleiben. Die Kosten für die Krankenversicherung hat der unterhaltspflichtige Partner zu tragen.
Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht dann ein Anspruch auf eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder, wenn dies bereits während der Ehe bestand, die Versicherung bei einer privaten Krankenkasse. Dies sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen.