unterhalt

Ende der Unterhaltspflicht

Bis ans Lebensende?

Die Unterhaltspflicht kann aus folgenden Gründen enden:

  • Verzicht des Unterhaltsberechtigten

Jedoch nur, sofern der Verzichtende dadurch nicht sozialhilfebedürftig wird. Wäre dies der Fall, so würde der Staat, der dann als Versorger eintritt, den Verzicht juristisch anfechten.

  • Neue Heirat

Bei einer Heirat des bisher Unterhaltsberechtigten übernimmt der neue Ehepartner die Unterhaltspflicht.

  • Kinder

Wenn der Unterhalsberechtigte mit einem neuen Partner Kinder zeugt, so übernimmt dieser, egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, die Unterhaltspflicht wegen der Betreuung minderjähriger Kinder (= Betreuungsunterhalt).

  • Einkommensverbesserung der Unterhaltsberechtigten oder
  • Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen
  • Zeitgrenze bei kinderloser Ehe ( Ausnahme: „Altehe“)

Bei einer Ehezeit von unter zwei Jahren besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Bei Ehen, die sich zwischen 2 und 10 Jahren bewährten, wird die Dauer der Unterhaltspflicht in der Regel auf 30 – 50% der Ehezeit begrenzt. Sind für den Unterhaltsberechtigten durch die Ehe allerdings nachwirkende berufliche Nachteile entstanden, so ist die Zeitbegrenzung nicht anwendbar.

Mit der Einführung des neuen Unterhaltsrechtes 2008 endet die Unterhaltspflicht in der Regel nach 3 Jahren, da ab diesem Zeitpunkt die Arbeitspflicht des Ex-Partners beginnt. Somit kann dieser seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.