Bis ans Lebensende?
Die Unterhaltspflicht kann aus folgenden Gründen enden:
- Verzicht des Unterhaltsberechtigten
Jedoch nur, sofern der Verzichtende dadurch nicht sozialhilfebedürftig wird. Wäre dies der Fall, so würde der Staat, der dann als Versorger eintritt, den Verzicht juristisch anfechten.
- Neue Heirat
Bei einer Heirat des bisher Unterhaltsberechtigten übernimmt der neue Ehepartner die Unterhaltspflicht.
- Kinder
Wenn der Unterhalsberechtigte mit einem neuen Partner Kinder zeugt, so übernimmt dieser, egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, die Unterhaltspflicht wegen der Betreuung minderjähriger Kinder (= Betreuungsunterhalt).
- Einkommensverbesserung der Unterhaltsberechtigten oder
- Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen
- Zeitgrenze bei kinderloser Ehe ( Ausnahme: „Altehe“)
Bei einer Ehezeit von unter zwei Jahren besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Bei Ehen, die sich zwischen 2 und 10 Jahren bewährten, wird die Dauer der Unterhaltspflicht in der Regel auf 30 – 50% der Ehezeit begrenzt. Sind für den Unterhaltsberechtigten durch die Ehe allerdings nachwirkende berufliche Nachteile entstanden, so ist die Zeitbegrenzung nicht anwendbar.