unterhalt

Arbeitspflicht

Unterhalt selbst bestreiten

Das Unterhaltsgesetz vom 1.1.2008 wurde bezüglich des Ehegattenunterhaltes hinsichtlich der Arbeitspflicht verschärft. Jeder Partner hat die Pflicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ist dies durch anderweitige Einkünfte nicht möglich, muss dies durch Erwerbstätigkeit erfolgen. Wird jedoch keine Stelle im erlernten Beruf gefunden, so besteht die Verpflichtung, eine andere, noch angemessene Tätigkeit zu suchen. Übt der Unterhaltsberechtigte dagegen lediglich eine Teilzeittätigkeit aus, so kann er verpflichtet werden, einen Nebenjob aufzunehmen.Die Arbeitssuche muss in deiner Aktivität nachweisbar sein. Hierzu sollten mehrere Stunden täglich der Arbeitssuche gewidmet und täglich mindestens eine Bewerbung versendet werden. Die bloße Anmeldung beim Arbeitsamt wird nicht als Arbeitssuche angesehen.

Hierbei werden Trennungszeit und Scheidung unterschiedlich behandelt:

  •  Trennungszeit

Im ersten Trennungsjahr muss der unterhaltsberechtigte Partner keiner Erwerbstätigkeit nachgehen,sofern er dies auch während der Ehe nicht tat und die einseitige Trennung nicht von ihm ausging. Ab dem 3. Trennungsjahr wird dann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefordert, unabhängig von der Ehedauer.

  • Nach der Scheidung

Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht grundsätzlich die Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte ist aus Alters- oder Krankheitsgründen dazu nicht fähig. Eine weitere Ausnahme bildet die Betreuungszeit von Kindern unter 3 Jahren.

Sonderregelung: Bestand die Ehe über 20 Jahre und war der unterhaltsberechtigte Partner während der gesamten Zeit nicht erwerbstätig, so wird ihm eine Übergangszeit der Teilzeittätigkeit zugestanden. Danach besteht aber ebenso die Pflicht der Vollzeittätigkeit.