... oder mit mehr Risiko?

Abzüge

Anrechnungsfreie Einkommensanteile ergeben sich bei:

  • einer zur Bezahlung von Schulden aufgenommenen Nebentätigkeit zusätzlich zur Vollzeittätigkeit.
  • besonders hohen Einkünften (mehr als 6000 €), von denen ausgegangen werden kann, das sie auch während der Ehe eher zur Vermögensanlage als für die Lebenshaltung genutzt wurden.
  •  „überobligatorischer Arbeit“

So bezeichnet man eine zusätzlich aufgenommene Tätigkeit, zu der nach dem anzuwendenden Unterhaltsrecht keine Verpflichtung besteht (z.B. während Betreuungsunterhalt). Hierbei wird das halbe Einkommen aus dieser Tätigkeit anrechnungsfrei gestellt.

monatliche Aufwendungen

Folgende Abzüge können, wenn vorhanden, mit den Einkünften verrechnet werden:

  • Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung)
  • Solidaritätszuschlag
  • Betriebsrente
  • Riesterrente
  • Direktversicherungen
  • Berufsbedingte
  • Aufwendungen Kinderunterhalt (bei Berechnung des Ehegattenunterhalts)
  • Krankenversicherungsunterhalt des Ehegatten
  • Steuern
  • Schulden