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Basisinformationen

Wer – Wie – Was

Zur Hinterbliebenenversorgung zählen die Witwer-/Witwenrente und die Waisenrente für Kinder. Diese Renten werden aus der erzielten Rentenanwartschaft des Verstorbenen errechnet.

Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz, welches ab dem 1.1.2002 in Kraft trat, gab es einige Veränderungen im Hinterbliebenenrentenrecht. Bei den aufgeführten Grundlagen der Hinterbliebenenversorgung muss stets zwischen dem „alten Recht“ und dem „jetzt geltenden Recht“ unterschieden werden.

„Alte Recht“:

Das „Alte Recht“ der Hinterbliebenenversorgung gilt aufgrund des Bestandsschutzes weiterhin für:

  • Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre alt war.
  • Hinterbliebenenrenten, deren Anspruch vor dem 1.1.2002 begann.