Wer – Wie – Was
Zur Hinterbliebenenversorgung zählen die Witwer-/Witwenrente und die Waisenrente für Kinder. Diese Renten werden aus der erzielten Rentenanwartschaft des Verstorbenen errechnet.
„Alte Recht“:
Das „Alte Recht“ der Hinterbliebenenversorgung gilt aufgrund des Bestandsschutzes weiterhin für:
- Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre alt war.
- Hinterbliebenenrenten, deren Anspruch vor dem 1.1.2002 begann.