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FAQ

Zehn häufig gestellte Fragen

1. Muss ich bei einem Unfall immer die Polizei hinzuziehen?

Dies lässt sich nicht einheitlich beantworten. In den meisten Fällen ist die Hinzuziehung der Polizei sinnvoll. Nur wenn du dich absolut sicher bist, dass du selbst an dem Unfall die Alleinschuld trägst und wenn auch der Unfallgegner oder sonstige Beteiligte keinen Wert auf die Einschaltung der Polizei legen, dann sollte man auf die Polizei verzichten, um sich ein überflüssiges Straf- oder Bußgeldverfahren zu ersparen. Hat man aber diese Sicherheit nicht, dann ist es in der Regel empfehlenswert, die Polizei mit der Unfallaufnahme und der Ermittlung aller wesentlicher Daten zu betrauen. Selbstverständlich solltest du darüber hinaus auch nicht vergessen, selbst Beweise zu sichern, also Zeugendaten festzuhalten und Fotos von der Unfallstelle anzufertigen etc.

2. Darf ich nach einem Blechschaden immer ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben?

Wenn der Verkehrsunfall an deinem Fahrzeug nur einen so genannten Bagatellschaden hervorgerufen hat, ist ein teures Sachverständigengutachten überflüssig und wird dir von den Versicherern in der Regel als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ausgelegt – soll heißen: die Gutachterkosten werden von der Versicherung nicht bezahlt. In diesen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag, zumal viele Werkstätten auch bereit sind, dem Kostenvoranschlag einige Fotos vom Schaden beizufügen. Die Bagatellgrenze ist nicht gesetzlich geregelt, d.h. sie wurde von der Rechtssprechung entwickelt und wird daher nicht überall einheitlich gehandhabt. Sie dürfte aber in der Regel noch bei € 500,– liegen.

3. Darf ich den Gutachter oder die Reparaturwerkstatt frei wählen oder bestimmt die gegnerische Versicherung, wem ich mein Unfallfahrzeug vorstellen muss?

Der Geschädigte ist in der Wahl seines Gutachters, seiner Reparaturwerkstatt und seines Anwalts frei, er darf hier von der gegnerischen Versicherung nicht gebunden werden. Insbesondere im Bereich der Gutachter stellen die regulierenden Versicherungen gerne bereits im ersten Anschreiben einen eigenen Gutachter zur Verfügung. Diesen kannst du wählen, musst es aber nicht. Empfehlenswert ist es immer einen öffentlich bestellten und von der IHK vereidigten Gutachter zu wählen, der gerade auf seine Unparteilichkeit einen Eid ablegen musste. Leider wurden in der Vergangenheit allzu oft so genannte  „Gefälligkeitsgutachten“ eingereicht, die dann durch die Hausgutachter der regulierenden Versicherung „zerpflückt“ wurden. Das ist dann auch für die weitere Schadensabwicklung eher hinderlich, weil dadurch ein massives Misstrauen entstehet, das erst einmal wieder ausgeräumt werden muss.

4. Was passiert, wenn der Gutacher Reparaturkosten festgelegt hat, sich aber später herausstellt, dass die Reparatur tatsächlich teurer war- etwa weil im Laufe der Reparatur weitere Schäden erkennbar geworden sind?

Das so genannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger und damit der gegnerische Versicherer. Stellt sich also später heraus, dass die Reparatur tatsächlich teurer war als im Gutachten zunächst angegeben, muss der Versicherer dennoch die tatsächlichen Reparaturkosten tragen. Das gilt im Übrigen auch für die Reparaturdauer. Ist diese im Gutachten mit 10 Tagen angegeben , hat die Werkstat aber – etwa weil Ersatzteile erst bestellt werden mussten – eine längere Reparaturzeit benötigt, steht dir für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfall bzw. ein Mietwagen zu.

5. Was bedeutet der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug unter Einbeziehung wirtschaftlicher Erwägungen nicht mehr reparaturwürdig ist. In einem solchen Fall hast du keinen Anspruch mehr auf Erstattung von Reparaturkosten, da es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen würde, mehr in das Fahrzeug zu investieren, als es noch tatsächlich wert ist. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um höchstens 30% darf repariert werden, d.h. die Versicherung muss die Reparaturkosten tragen. Dies setzt allerdings voraus, dass du das Fahrzeug exakt auch tatsächlich so reparieren lässt, wie es im Gutachten vorgesehen ist – dies wird regelmäßig von den Versicherern auch überprüft. Bevor du diesen Weg wählst, solltest du dich aber in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da es bei dieser Ausnahmeregel weitere leicht zu übersehende Fallstricke gibt.

6. Ich habe ein älteres Fahrzeug. Der Gutachter hat den Wiederbeschaffungswert auf nur 600,–bestimmt. Dafür bekomme ich aber kein neues Fahrzeug, jedenfalls kein vernünftiges. Müsste mir die Versicherung nicht wenigstens so viel zahlen, dass ich ein vernünftiges Fahrzeug kaufen kann?

Nein. Der Schädiger – und damit die regulierende Versicherung- ist nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dir durch den Unfall entstanden ist. Der Schaden berechnet sich aber aus folgender Rechnung: Wert des Vermögens vor dem Unfall abzüglich Wert des Vermögens nach dem Unfall. Hattest du also vor dem Unfall ein Fahrzeug in deinem Vermögen, welches „nur“ € 600,– wert war und ist dieses Fahrzeug nach dem Unfall nur noch ein wertloser Schrotthaufen, vermindert sich dein Vermögen um genau diese € 600,- Würdest du nun so viel Geld erhalten, damit du dich ein „vernünftiges“ Fahrzeug kaufen kannst, hast du nach dem Unfall ein höherwertiges Fahrzeug in deinem Vermögen als vor dem Unfall. Dies würde eine Bereicherung darstellen, die das Verkehrsunfallrecht nicht hergibt. Auch wenn es also weh tut: Eigentümer von älteren Fahrzeugen stehen nach einem auch unverschuldeten Verkehrsunfall oft schlecht dar.

7. Was bedeutet der Begriff „Restwert“?

Restwert ist der Wert, den dein Unfallfahrzeug nach dem Unfall noch besitzt. Oft bieten Autohändler oder Schrotthändler noch einen Preis für ein Unfallfahrzeug, etwa um es noch lukrativ ausschlachten zu können. Viele Gutachter stellen das Unfallfahrzeug zur Ermittlung des Restwertes in eine Internetbörse ein. Der Meistbietende muss sich dann mindestens drei Wochen an das Angebot halten, dir also das Unfallfahrzeug zu dem gebotenen Preis abkaufen. Hat der Gutachter z.B. den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges auf 1.500,- bestimmt und einen Restwert von € 500,- ermittelt, so erhältst du durch den Schädiger – bzw. die regulierende Versicherung noch 1.000,-. Grund: Vor dem Unfall befand sich ein Fahrzeug in deinem Vermögen in einem Wert von € 1.500,-, nach dem Unfall noch ein Unfallauto im Wert von € 500,-. Die Vermögensminderung und damit der zu ersetzende Schaden beläuft sich demnach auf € 1.000,-. Für den Geschädigten spielt das in der Regel keine Rolle, da er vom Restwertaufkäufer € 500,- erhält und von dem Schädiger € 1.000,- und damit letztlich wieder € 1.500,-. Sollte ein Gutachten vorliegen, in dem zwar ein Restwert bestimmt wurde aber kein konkreter Restwertaufkäufer benannt ist, kann man die Restwertrealisierung auch getrost der gegnerischen Versicherung überlassen.

8. Wenn ich keinen Mietwagen nutzen will, kann ich dann einen entsprechenden Schadensersatz in Geld verlangen?

Ja. Es gibt den so genannten Nutzungsausfallschaden. Diesen Schaden erhältst du ersetzt, wenn du in dem Zeitraum, für den du den Nutzungsausfall geltend machen willst, nutzungsfähig und nutzungswillig bist. Nutzungsfähigkeit könnte z.B. entfallen, wenn du durch den Unfall verletzt wurdest, so dass du selbst kein Fahrzeug führen kannst und auch kein anderes Familienmitglied das Fahrzeug nutzt. Den Nutzungswillen dokumentiert man dadurch, dass man sich im Falle eines Totalschadens ein neues Fahrzeug anschafft (Vorlage des neuen Fahrzeugscheins ist erforderlich) oder eine Reparaturbestätigung beibringt, aus der hervorgeht, dass du dein Fahrzeug tatsächlich hast reparieren lassen. Die Höhe des Nutzungsentgeltes bestimmt sich nach bestimmten Tabellen je nach Fahrzeugart. Die Dauer, für die du Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen kannst, besteht (in der Regel – auch hier gibt es Ausnahmen) aus der Überlegungszeit plus der nachgewiesenen Reparaturdauer bzw. beim Totalschaden aus der Überlegungszeit plus die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer.

9. Mein Unfallgegner fährt ein ausländisches Fahrzeug. Muss ich meinen Schadensersatzanspruch dann im Ausland geltend machen?

Nein, solange der Unfall in Deutschland geschehen ist, gilt deutsches Recht. Der Unfall wird gemeldet beim Deutschen Büro Grüne Karte in Hamburg, welches dann mit dem ausländischen Versicherer Kontakt aufnimmt. Der bestimmt dann eine deutsche Versicherungsgesellschaft als Korrespondenzversicherer, mit der dann die Schadensabwicklung exakt so durchlaufen wird, wie es auch ohne Auslandsbezug geschehen würde.

10. Bekomme ich bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis – also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung – auch die Mehrwertsteuer ersetzt?

Seit einigen Jahren gibt es hier eine neue Regel. Die Mehrwertsteuer ist durch den Schädiger – und damit die gegnerische Versicherung- nur soweit zu ersetzen, als sie bei der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Das heißt, nur wenn eine Rechnung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass du im Zuge der Schadensbehebung Mehrwertsteuer gezahlt hast, bekommst du diese auch erstattet.