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Raser riskieren Mitschuld bei Unfall

Auf der Autobahn gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h – auch wenn keine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgeschildert ist. Der Idealfahrer hält sich an diese Empfehlung. Tut ein Fahrer das nicht und fährt deutlich schneller, muss er im Falle eines Unfalls mit einer Mitschuld von 30 Prozent rechnen. Fährt ein Autofahrer beispielsweise bei Dunkelheit mit 200 km/h auf der Autobahn und es kommt zu einer Kollision, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit für den Unfall mithaften – obwohl er weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit begeht. Der Grund ist, dass von einem Auto mit zu hoher Geschwindigkeit eine erhöhte Gefahr ausgeht. Durch diese Fahrweise ist ein Unfallvermeidungsspielraum nicht mehr vorhanden.

Kein unabwendbares Ereignis

Wer zu schnell fährt und einen Unfall verursacht, trägt die Beweislast. Er müsste beweisen, dass es auch zu dem Unfall gekommen wäre, wenn er langsamer gefahren wäre. Da er das meistens nicht kann, trifft ihn eine erhebliche Mitschuld. Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein Idealfahrer verhalten: Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG wäre auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen. Wie es zu der Karambolage gekommen ist, spielt bei der Rechtsprechung keine Rolle.

Welche Versicherung muss zahlen?

Zunächst zahlt immer die Versicherung des Unfallverursachers die Schäden des unschuldigen Unfallgegners. Kann man die Schuldfrage eindeutig klären, geht die Auszahlung problemlos. Probleme gibt es immer dann, wenn beide Fahrer Schuld haben. Stell dir vor du fährst beispielsweise auf einer Landstraße ca. 30 km/h zu schnell. Ein anderer Fahrer nimmt dir die Vorfahrt und es kommt zu einem Unfall für den du eigentlich gar nichts kannst. Dann hast du trotzdem eine Teilschuld von 30 Prozent weil du zu schnell gefahren bist. Der Unfallgegner darf also von deiner Versicherung eine Zahlung in Höhe von 30 Prozent seines Gesamtschadens verlangen. Du selbst darfst dafür 70 Prozent deines eigenen Schadens von der gegnerischen Versicherung verlangen. In jedem Fall ist es besser einen solchen Schadensfall einem Anwalt zu übergeben.