einkommenserklaerung

Einkommensanrechnung

Durch die Gesetzesänderung ab 2002 werden auf die Witwenrente, Waisenrente und Erziehungsrente eigene Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet, dass heißt, um die errechneten Beträge gemindert.

Hierzu werden alle Einkommensarten einbezogen. Ausgenommen bleiben Einkommen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riester – Rente) und steuerfreie Einnahmen (z.B. Sparzinsen innerhalb des Freibetrages).

„Altes Recht“:

Es werden nur Erwerbs- bzw. Erwerbsersatz-einkommen angerechnet, keine Vermögeseinkommen.

Als Grundlage der Berechnung dient das Vorjahreseinkommen des Hinterbliebenen. In einem pauschalisierten Verfahren werden davon 40% abgezogen, um den monatlichen Nettobetrag zu ermitteln.

Dieser Nettobetrag wird den aktuellen Freibeträgen der Hinterbliebenenrenten ( 2009: alte BL 718,08€ / neue BL 637,03€) gegenübergestellt. Das über dem Freibetrag liegende Nettoeinkommen wird dann zu 40 % der Hinterbliebenenrente angerechnet, also um diesen Betrag gemindert.

Die Neuberechnung einer Hinterbliebenenrente wird dann vorgenommen, wenn sich das Einkommen des Hinterbliebenen um mindestens 10 % verringert hat. Durch die geringere Einkommensanrechnung wird dann weniger von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Anhand einer Beispielrechnung kannst Du die Einkommensanrechnung „Schritt für Schritt“ nachvollziehen.