hinterbliebenenrente

Beginn, Ende und Löschung der Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrenten werden beim zuständigen Renten-versicherungsträger beantragt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der Antrag innerhalb von 12 Kalendermonaten gestellt, so wird die Rente ab dem Todestag gezahlt.

Bezog der Verstorbene bereits eine eigene Rente, beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

Folgende Sonderregelung gilt im „Sterbevierteljahr„: Hat der Verstorbene bereits eine eigene Versichertenrente bezogen, so kann der Hinterbliebene für die ersten drei Monate eine Vorschusszahlung auf die Witwer-/Witwenrente in Höhe der vollen Versichertenrente beim Renten-Service der Post beantragen. In dieser Zeit spielt das Einkommen des Hinterbliebenen keine Rolle.

Ende des Rentenanspruches:

Der Rentenanspruch kann durch Ablauf der Zahlungsfrist (Kleine Witwenrente), Wiederheirat, Altersüberschreitung (Waisenrente) oder Tod des Hinterbliebenen enden.

Löschung:

Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf lebenslange Zahlung der Hinterbliebenenrente bei einer Wiederheirat des Hinterbliebenen.

Wurde eine kleine Witwenrente gezahlt, so erhält der hinterbliebene Partner bei einer Wiederheirat innerhalb von zwei Jahren die restlichen Rentenbeträge bis zum Fristende als Abfindung. Erhielt der Hinterbliebene die große Witwenrente, so wird bei einer Wiederheirat eine Abfindung in Höhe des 24- fachen Monatsbetrages gezahlt.

Wird eine Wiederheirat, die zum Löschen der Witwenrente führte, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so entsteht ein erneuter Anspruch auf die Zahlung der ehemaligen Witwenrente. Bei nochmaliger Wiederheirat erlischt der alte Anspruch jedoch endgültig.