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Recht auf Teilzeit

Das allgemeine Recht auf Teilzeit wird im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“(TzBfG) geregelt. Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits über sechs Monate, kann der/die Arbeitnehmer/In einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen.

Dabei bedarf es keiner besonderen Formalität. Die schriftliche Form ist jedoch aufgrund von Widerspruchsfristen empfehlenswert und sollte spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber sollte bis spätestens einem Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit auf diesen Antrag reagieren, ansonsten verringert sich die Arbeitszeit im vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitumfang.

Dem Antrag entgegenstehende betriebliche Gründe, die zu einer Ablehnung des Antrages berechtigen, können sein:

  • die Beeinträchtigung von Organisation, Ablauf oder Sicherheit des Betriebes
  • die Entstehung unverhältnismäßiger Kosten
  • im Unternehmen sind weniger als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt.