Viele Schüler machen bald Abi – und wissen dann nicht weiter. Es gibt so viele Möglichkeiten: viele gehen für ein Jahr ins Ausland, fangen ein Studium an oder eine Ausbildung. Aber viele brechen auch gleich wieder ab, was sie angefangen, weil es doch nicht das richtige ist. Die jungen Leute wohnen bei den Eltern und haben einfach keine Lust sich um ihre Zukunft und ihre Unabhängigkeit zu bemühen. Eltern drohen unter Umständen damit den Geldhahn zuzudrehen, aber dürfen sie das überhaupt? Wie lange schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt?
Wie lange gilt der Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch besteht nach § 1610 Absatz 2 BGB bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Mehrere Ausbildungen müssen die Eltern nicht finanzieren. Eine Ausnahme bildet ein Studium, das an eine Lehre angeschlossen wird und dadurch zu einer höheren Qualifikation führt.
Dabei hängt der Anspruch auch von den finanziellen Mitteln der Eltern ab, wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildungen müssen die Eltern nicht finanzieren. Wenn der Nachwuchs eine Ausbildung abbricht, ohne sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen, verliert er den Anspruch auf die Unterstützung der Eltern. Diese müssen nur während einer angemessenen Übergangszeit bezahlen; was dabei als angemessen gilt hängt von den jeweiligen Umständen des Abbruchs ab.
Umorientierung erlaubt
Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt bestehen, wenn es eine erste Ausbildung oder ein Studium aus nachvollziehbaren Gründen abgebrochen hat. Der Gesetzgeber hat Verständnis dafür, dass ein junger Mensch sich einmal irren kann und sich neu orientieren möchte. Statistisch bricht jeder Dritte sein Studium ab und beginnt etwas Neues. Grundsätzlich sollte das Kind seine Ausbildung zielstrebig absolvieren und bei einem Studium die Regelstudiendauer nicht wesentlich zu überschreiten. Dauert es doch länger, dann muss der Student eine Krankheit o.ä. nachweisen.
Was ist noch wichtig?
Ist das Studium abgeschlossen, muss der junge Akademiker innerhalb von drei Monaten eine Stelle antreten – dann endet der Unterhaltsanspruch. Bei einer Lehre muss der Lehrlinge sein Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen lassen, wenn er während der Ausbildung Geld verdient.
Sind die Eltern geschieden, sind nach dem 18. Geburtstag des Kindes beide Elternteile unterhaltspflichtig, auch dann wenn kein Kontakt zu einem Elternteil besteht.