Versicherungen

Sonderkündigungsrecht

Die meisten Versicherungen können zum Jahresende hin gekündigt werden. Hierfür gibt es oftmals auch eine bestimmt Kündigungsfrist. Diese Fristen variieren von Versicherung zu Versicherung. Oftmals gelten hier Fristen von zum Beispiel drei Monaten. Das heißt, dass die Kündigung allerspätestens drei Monate vor Jahresende bei der jeweiligen Versicherung eingegangen sein muss. Hierbei gilt, je früher einreichen, desto sicherer.

Versicherungen

Zu den Kfz-Versicherungen gehören verschiedene „Unterversicherungen“. Diese sind zum Beispiel die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung oder die Verkehrs-Rechtschutzversicherung.

Kündigung

Eine Kfz-Versicherung schließt man in der Regel jährlich ab. Diese läuft dann vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Ohne die Angabe eines Grunds kann diese einen Monat vor Ablauf gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben muss also spätestens am 30. November der Versicherungsgesellschaft vorliegen. Dies ist der Stichtag für die Kündigung Ihrer Kfz-Versicherung, sofern der nächste Vertragsbeginn der 01. Januar des nächsten Jahres ist.

Das Sonderkündigungsrecht

Unabhängig von den vorgegebenen Kündigungsfristen kann das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden. Dieses Recht kommt in Fällen der Erhöhung der Versicherungsprämie, einem bevorstehenden Fahrzeugwechsel oder einem Schadensfall zum Tragen. Eine Sonderkündigung muss schriftlich erfolgen und hat meistens eine Kündigungsfrist von insgesamt vier Wochen.