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Krankheit

Wenn dir Ausgaben entstehen, um deine Gesundheit wieder herzustellen bzw. zu erhalten, sind das klassische außergewöhnliche Belastungen.

In deiner Steuererklärung kannst du grundsätzlich nur Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, mit denen du auch tatsächlich belastet bist (§ 33 EStG). Deshalb musst du etwaige Erstattungen deiner Krankenkasse, von Beihilfestellen oder von deinem Arbeitgeber von deinen Ausgaben abziehen. Denn nur dein Eigenanteil ist maßgebend.

Allerdings gibt es auch noch eine „zumutbare Eigenbelastung“. Nur wenn du diese Grenze überschreitest, wirken sich deine Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus. Die zumutbare Eigenbelastung hängt von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

In deiner Steuererklärung kannst du folgende Kosten steuermindernd geltend machen:

  • Arzt und Zahnarzt einschließlich der Ausgaben für „individuelle Gesundheitsleistungen“ (kurz: IGeL),
  • Heilpraktiker,
  • Behandlungen im Krankenhaus,
  • Kuraufenthalte,
  • Medikamente, Rezeptgebühren, sofern ärztlich verordnet, inklusive „grüner Rezepte“, Praxisgebühren,
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke etc. (ggf. 0,30 €/km),
  • Hilfsmittel wie Brillen, Schuheinlagen, orthopädische Stühle etc., sofern ärztlich verordnet,
  • alternative Heilmethoden, sofern deren Zwangsläufigkeit bestätigt wurde.