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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Seit 2004 gibt es für Alleinerziehende einen steuerlichen Entlastungsbetrag durch die Steuerklasse II.

Der zusätzliche Freibetrag liegt bei 1.308 Euro pro Jahr. Diesen Freibetrag kannst du allerdings nur beanspruchen, wenn du allein stehend bist und ein Kind erziehst, für das du Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag hast (§ 24b EStG). Das Kind muss zu deinem Haushalt gehören, also bei dir gemeldet sein. Wenn dein Kind auch noch bei seinem Vater gemeldet ist, kannst du den Entlastungsbetrag als Alleinerziehende trotzdem steuerlich geltend machen, wenn du auch das Kindergeld erhälst.

Wichtig ist, dass du tatsächlich alleine mit deinem Kind oder deinen Kindern in einem Haushalt lebst. Jede andere Person, die bei dir wohnt und bei dir gemeldet ist, bewirkt, dass du deinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht in Anspruch nehmen kannst. Eine Haushaltsgemeinschaft, z. B. im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, oder auch mit einem volljährigen Kind, das seine Berufsausbildung schon abgeschlossen hat, ist also schädlich für den Entlastungsbetrag.