Den Segen des Fiskus gibt es jetzt auch bei einem privat motivierten Wegzug vom Beschäftigungsort.
Wenn du deinen bisherigen Lebensmittelpunkt in der Nähe deiner Arbeitsstätte aufgibst, um z. B. zu deinem weiter entfernt wohnenden Partner zu ziehen, kannst du den Fiskus neuerdings an deine Kosten für deine (neue) Zweitwohnung am Beschäftigungsort (früherer Lebensmittelpunkt) beteiligen.
Möglich ist der Abzug dieser Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, weil der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in „Wegverlängerungsfällen“ geändert hat (Bundesfinanzhof, Urteile v. 5.3.2009 – VI R 23/07 und VI R 58/06) und der Fiskus dieser Rechtsprechung folgt (BMF-Schreiben v. 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0).
Jetzt liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn du deinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort weg verlegst und dann in einer (neuen) Unterkunft am Arbeitsort einen Zweithaushalt begründest, um von dort aus weiter deiner bisherigen Arbeit nachzugehen.
Die Umzugskosten, die dir wegen der Wegverlegung deines Lebensmittelpunktes für den Umzug in die private Wohnung außerhalb deines Arbeitsorts entstehen, erkennen die Finanzämter allerdings nicht als Werbungskosten an. Du kannst diese privaten Umzugskosten aber als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen!
Falls du für beide Umzüge dasselbe Transportunternehmen beauftragst, solltest du dir deshalb möglichst zwei getrennte Rechnungen ausstellen lassen.