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Arbeiten während der Elternzeit

Die Elternzeit ist im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) geregelt. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes und kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder den Eltern gemeinsam genommen werden. Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber zu beantragen.

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Arbeiten während der Elternzeit

Während der Elternzeit können Teilzeitmodelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 bis 30 Stunden vereinbart werden, die innerhalb von vier Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt werden müsen. Auch hier gelten die allgemeinen Voraussetzungen für das Recht auf Teilzeit. Davon unberührt bleibt das Recht, die vor der Elternzeit bestandene Teilzeitarbeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden) fortzusetzen. Geschieht dies im ersten Jahr der Elternzeit, so wird das gezahlte Elterngeld verkürzt und entspricht dann 67 % des entfallenen Teileinkommens. Nach der Elternzeit besteht dann nach § 15 Abs.5 Nr.4 BEEG das Rückkehrrecht zu der Arbeitszeit, die vor der Elternzeit vereinbart war.