zurechnungszeiten

Zurechnungszeiten

Zurechnungszeiten gelten auf Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten:

Wird der Partner vor seinem vollendentem 62. Lebensjahr teilweise oder voll erwerbsgemindert oder verstirbt er vor diesem Alter, so wird aus rentenrechtlicher Sicht diese „entgangene“ Zeit so mitberechnet, als ob er bis zu seinem 62.Geburtstag in die Rentenversicherung eingezahlt hätte. Hierbei wird ein individueller Durchschnittswert als Beitragszahlung zu Grunde gelegt.

Damit steigt die tatsächliche Rentenanwartschaft des Verstorbenen, auf die dann die entsprechende Hinterbliebenenrente errechnet wird. So wird trotz verfrühter Rentenzahlung eine finanzielle Absicherung gewährleistet.

Bei einem Beginn der Hinterbliebenenrente vor dem 1.12.2003 gelten Sonderregelungen der Zurechnungszeiten.