Die Einführung der Studiengebühren zwingt immer mehr Studenten dazu, sich neben dem eigentlichen Hauptjob „Studium“ eine anderweitige Geldeinnahmequelle zu suchen. Dabei ist so einiges zu beachten.
Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung:
Eine Versicherungsbefreiung von Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung richtet sich bei Studenten nach der Bezeichnung eines „ordentlich“ Studierenden.
Ein „ordentlich“ Studierender arbeitet während der Vorlesungszeit:
- weniger als 20 Stunden pro Woche oder
- zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet
- und lediglich während der Semesterferien.
Unabhängig der monatlichen Entgelthöhe bleibt das Dazuverdiente dann versicherungsfrei.
Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit die vorgegebene 20-Stundengrenze, so zählt der Student wie ein Arbeitnehmer und unterliegt der Steuer – und Sozialversicherungspflicht.
Rentenversicherungspflicht:
Egal ob „ordentlich“ Studierender oder eben nicht, jede Beschäftigung ist rentenversicherungspflichtig. Übt der Student monatlich regelmäßig einen Minijob auf 400€ Basis aus, bleibt dieses Einkommen frei von der Rentenversicherungspflicht.
Zusammengefasst:
- Minijob während des ganzen Jahres heißt steuer- und versicherungsfrei.
- Während Vorlesezeit weniger als 20 Stunden pro Woche und nur während der Semesterferien mehr Stundenanzahl, bei unbegrenzter Entgelt Höhe bedeutet versicherungsfrei bezüglich Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
- Beträgt das Entgelt während der Vorlesungszeit weniger als 400€ bleibt es versicherungsfrei. Erhöht es sich aber während der Semesterferien derart, das es im Jahresausgleich über die versicherungsfreie Entgeltgrenze von 4800€ (400€ x 12 Monate) steigt, so gilt es nicht mehr als Minijob und wird rentenversicherungspflichtig.