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Haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommenssteuer absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Fensterputzer, Gartenarbeiten oder Aufwendungen für die Pflege und Betreuung von Behinderten, kannst du von deiner Einkommenssteuer absetzen. Wir schildern nachfolgend, was du dabei beachten musst.

Maximal 4.000 Euro sind absetzbar

Du kannst haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von bis zu 20 Prozent von deiner Einkommenssteuer absetzen – maximal jedoch 4.000 Euro. Wie genau dieser Abzug erfolgt, erfährst du hier.

Um haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen, muss aber entweder ein Selbstständiger beschäftigt werden oder die Tätigkeit muss Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein. Begünstigt sind haushaltsnahe Dienstleistungen, wie beispielsweise folgende Tätigkeiten:

  • Putzfrau über Dienstleistungsagentur
  • Selbstständiger Fensterputzer
  • Krankenpflege
  • Gartenarbeiten durch selbstständigen Gärtner
  • Kinderbetreuung
  • Aufwendungen für die Pflege eines Behinderten
  • Betreuungskosten für einen Behinderten

Handwerkliche Tätigkeiten in eigener Immobilie

Tätigkeiten eines Handwerkers sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Schönheitsreparatur oder Ausbesserung handelt. Führen sie zu Herstellungskosten, so kannst du sie nicht abziehen. Herstellungskosten entstehen zum Beispiel, wenn du deinen Garten erstmalig anlegst. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung oder Haus handelt.

Diese Aufwendungen dürfen nicht als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Aufwendung für eine geringfügige Beschäftigung an anderer Stelle beansprucht worden sein. Der steuerliche Höchstbetrag gilt einmal pro Haushalt – auch dann, wenn zwei alleinstehende Steuerpflichtige gemeinsam in einem Haushalt leben.

Diese Belege sind notwendig

Damit du die Steuerermäßigung bei deiner Einkommenssteuererklärung in Abzug bringen kannst, musst du einen Nachweis der Aufwendungen erbringen. Hierfür ist es erforderlich, die Rechnung sowie den Zahlbeleg auf das Konto des Leistungserbringers der haushaltsnahen Dienstleistung vorzulegen. Siehe § 35a Abs. 2 EStG. Bewahre deshalb alle Unterlagen sorgfältig auf!

Den Anspruch auf die Steuerermäßigung hat nur derjenige, der auch Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen war. Es entsteht kein Anspruch, wenn die Handwerkerleistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch steuerfreie Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen oder öffentliche Mittel gefördert wurden.