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Steuerersparnis

Finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung

Doppelverdiener-Paare (auch als Minijobber oder in Teilzeit) und erwerbstätige Alleinerziehende können jährlich zwei Drittel (maximal 4000 €) der Betreuungskosten für Kindertagesstätte, Babysitter, Au-Pair oder Tagesmütter pro Kind unter 14 Jahren laut dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ steuerlich geltend machen.

Bei der Steuererklärung können die Betreuungsausgaben unter dem Posten „Werbungskosten“ bei Arbeitnehmern oder „Betriebsausgaben“ für Selbständige eingetragen werden.

Schneller geht’s mit der Eintragung eines Freibetrages auf der Steuerkarte. Hierbei wird die Steuerersparnis bereits auf dem monatlichen Lohnzettel sichtbar, da der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer abzieht und somit das Nettogehalt steigt. Wichtig ist, dass die Betreuungsperson/-institution eine korrekte Rechnung schreibt und die Überweisung des Betrages vorliegt.

Mit einer Sonderregelung haben Alleinverdiener-Paare zu rechnen.

Für sie gilt diese Steuerersparnis nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, die eine Kindertagesstätte besuchen. Die Kosten für Tagesmütter oder Babysitter sind bei nur einem berufstätigen Elternteil laut Bundesfamilienministerium „vermeidbar“.

Lediglich 20 % der Kosten (maximal 600€) können über den Umweg der „haushaltsnahen Dienstleistung“ geltend gemacht werden. Dies ist zur Steuerminderung jedoch nur möglich, wenn nicht bereits Betreuungskosten im Posten „Werbungskosten“ eingetragen sind.