Elternpflege

Mehr Entlastung für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt leistet wertvolle Schwerstarbeit. Nicht nur für den Pflegebedürftigen ist der Angehörige eine große Entlastung, sondern auch für den Steuerzahler. Dabei ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sehr wichtig. Seit Anfang des Jahres haben Arbeitnehmer bei der Pflege von Familienmitgliedern mehr Rechte.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

Muss ein naher Angehöriger in einem voraussichtlichen Zeitpunkt gepflegt werden, haben alle Arbeitnehmer den Anspruch auf eine sofortige Freistellung von der Arbeit, ohne Vorankündigung. Diese Freistellung gilt für bis zu zehn Tage. Der Arbeitnehmer verhält sich dabei genau wie bei einer Krankmeldung. Neu ist, dass ein Anspruch auf einen Lohnausgleich besteht. Dieses Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen gezahlt: Dabei werden bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Lohns ersetzt.

Pflegezeitgesetz:

Ist für die Pflege des Angehörigen eine längere Freistellung notwendig, ist die Betriebsgröße wichtig: Bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gibt es eine sechsmonatige Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Neu ist hier, dass es einen teilweisen Lohnausgleich gibt. Diesen bekommt der Arbeitnehmer in Form eines zinslosen Darlehens vom Staat. Außerdem hat man die Wahl, ob die Pflegezeit als Auszeit oder Teilzeit genommen wird.

Familienpflegegesetz:

Seit Anfang des Jahres gilt der Rechtsanspruch auf eine pflegebedingte Verkürzung der regulären Arbeitszeit auf 15 oder mehr Arbeitsstunden in der Woche. Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn sechs Monate für die Pflege nicht ausreichen. Auch hier zahlt der Staat ein zinsloses Darlehen. Allerdings gilt das Gesetz nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.

Längere Auszeit:

Ist eine wirklich langfristige Pflege über zwei Jahre notwendig, tritt das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft, ein Rechtsanspruch für die Verkürzung der Arbeitszeit. Das Unternehmen muss dabei mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und der Arbeitnehmer muss dort bereits länger als sechs Monate arbeiten.
Für den Arbeitgeber gilt: Der Verringerung der Arbeitszeit muss nur zugestimmt werden, wenn betriebliche Gründe nicht im Wege stehen.
Die Freistellung nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz gilt für die Betreuung von Eltern, Großeltern, Schwieger- oder Stiefeltern sowie Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Schwager oder Schwägerinnen, Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern sowie Enkelkindern.