Eltern haften für ihre Kinder – oder nicht?

Eltern haften für ihre Kinder – oder nicht?

Um es gleich vorweg zu sagen: Das beliebte Baustellenschild „Eltern haften für ihre Kinder“ ist juristisch betrachtet Unsinn. Kinder ab sieben Jahren haften, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern für sich selbst, nämlich dann, wenn sie die Aufsichtspflicht über ihre Kinder verletzt haben. Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) ist dieser im Gesetz festgeschriebenen Haftung angepasst, kann aber durch besondere Vereinbarungen auch darüber hinausgehen.

Diese Kinder sind mitversichert

Grundsätzlich bezieht sich der Versicherungsschutz in einer PHV auf die minderjährigen, unverheirateten Kinder. Mitversichert sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Volljährige Kinder bleiben über die Eltern versichert, solange sie zur Schule gehen oder sich in einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung bzw. einem Studium befinden. Wartezeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn bis zu einem Jahr oder ein zwischengeschalteter Freiwilligendienst sind bei den meisten Versicherern kein Problem. Die Kinder sind in der Regel auch während eines Masterstudiums versichert, das gleich auf den Bachelor folgt. Erkundigen Sie sich aber vorsichtshalber bei Ihrem Vermittler oder direkt beim Versicherer, wenn Sie Ihre Haftpflichtversicherung online selbst ausgewählt und abgeschlossen haben. Die Regelungen sind je nach Unternehmen unterschiedlich, es existieren oft Altersgrenzen für die Mitversicherung von Kindern.

Ersatz auch ohne Haftung

Streit gibt es häufig wegen Schäden, die durch Kinder unter sieben Jahren verursacht wurden. Sie sind deliktsunfähig, müssen selbst also nicht für ihre Fehler aufkommen. Im Straßenverkehr gilt diese Regelung sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Auch die Eltern haften nicht unbedingt wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, denn sie brauchen Kinder nach ständiger Rechtsprechung nicht „an die Leine zu legen“ und dauernd zu beobachten. Im Ergebnis bleibt ein Geschädigter auf seinem Schaden sitzen, wenn weder Kind noch Eltern dafür zahlen müssen. Standardmäßig leistet die PHV in diesem Fall passiven Rechtsschutz und wehrt die unbegründeten Ansprüche ab, wie es das Gesetz vorsieht. Das ist aber oft nicht im Sinn der Eltern, die einen Schaden bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn gern ersetzt sehen würden, auch ohne rechtliche Verpflichtung. Die Experten des Vergleichsportals 9Brands weisen auf die Möglichkeit zum Einschluss von Schäden durch deliktsunfähige Kinder als eine wichtige Tarifoption hin, die in vielen modernen PHV-Verträgen angeboten wird.