Auch wenn der Winter in vielen Regionen Deutschlands zuletzt eher auf dem Rückzug war – der Justiz bereiten die kalten Monate des Jahres immer wieder reichlich Arbeit.
Dutzende Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen gehen Jahr für Jahr bei den Amts-, Land-, oder Oberlandesgerichten ein. Glatteis, Dachlawinen oder Schneebälle beschäftigen die Richter immer wieder aufs Neue. Dabei wird klar: Wer seine Pflichten beispielsweise alsHauseigentümer missachtet, sitzt schneller vor Gericht, als ihm lieb ist.
„Gerade die Räum- oder Streupflicht beschäftigt uns immer wieder“, bestätigt auch Ulrich Thole, Sprecher am Oberlandesgericht Düsseldorf. Scheinbar sei nicht allgemein bekannt, dass Hauseigentümer oder auch Mieter dazu verpflichtet seien, im Falle von winterlicher Witterung den Gehweg oder Bürgersteig vor der eigenen Haustür freizuhalten. „Und zwar von morgens 7 bis abends um 20 Uhr“, betont Thole, „quasi genau dann, wenn auch der meiste Verkehr auf den Straßen herrscht.“ Ausnahmen gäbe es nur am Wochenende, wenn die meisten Menschen etwas später aufstehen würden. „Hier reicht es sicherlich, wenn die Bürgersteigeerst um 8 Uhr frei sind.“ „Frei sein“ bedeutet im rechtlichen Sinne, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können. Dementsprechend reicht es nicht aus, eine schmale Schneise durch den Schnee zu ziehen oder nur auf einem kleinen Streifen zu streuen.