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Urlaubsplanung

Bei einer 5-Tage-Woche hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland ein Anrecht auf 20 Tage im Jahr. Das gilt für alle. Wie die Urlaubstage übers Jahr allerdings verteilt werden ist nicht so klar geregelt. Da sind Zusammenstöße unwillkürlich.

Die Personaler wollen es immer schon bald wissen. Wer geht wann? Wer hat übrig? Das Bundesurlaubsgesetz gibt Orientierung. Der konkrete Urlaubsanspruch richte sich nach den wöchentlichen Arbeitsstunden, so der Esslinger Rechtsanwalt Arne Maier. Bei sechs Arbeitstagen pro Woche hat man laut Gesetz einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Bei fünf Arbeitstagen immerhin 20 Werktage.  Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern sieht das so aus: bei zwei Arbeitstagen pro Woche gibt es acht bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

Der Arbeitnehmer hat aber nicht immer die freie Entscheidung, wann er diesen Urlaub wahrnimmt. Der Arbeitgeber müsse die Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers berücksichtigen, so die Rechtsanwältin Janine Fazelly vom AGA Unternehmerverband in Hamburg. Wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprächen, könne der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch ablehnen. Zum Beispiel bei Inventurarbeiten oder personellem Notstand. Deshalb sollte der Urlaub frühzeitig beantragt werden. Dabei kommt es gerne zu Überlagerungen mit den Urlaubswünschen der Kollegen. Der Arbeitgeber kann dabei Mitarbeiter vorrangig behandeln – z.B. Eltern von schulpflichtigen Kindern. Rechtsanwalt Arne Maier aus Esslingen kennt das. Allerdings muss das nicht jahrelang geduldet werden.

Üblicherweise wird ein Großteil der Urlaubstage zusammen genommen – in der Regel zwei bis drei Wochen. Wer aber vier Wochen auf Weltreise gehen wolle, sollte dies früh genug mit dem Vorgesetzten besprechen.  Ein bereits genehmigter Urlaub dürfe auch nicht widerrufen werden, weiß Janine Fazelly.

Unzulässig handelt auch, wer seinen Angestellten nur bei Arbeitsmangel Freizeit gewährt betont Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung bei der DGB Rechtsschutz GmbH in Berlin.

Beim Betriebsurlaub setzte der Betrieb einen Zeitraum fest, in dem die Belegschaft Urlaub mache, so Anwalt Maier. Dies müsse aber früh genug angekündigt und vom Betriebsrat (falls vorhanden) „abgesegnet“ werden.

Resturlaub wird nicht gerne gesehen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der Urlaub noch im selben Kalenderjahr genommen werden müsse, erklärt Fazelly. Bei betrieblichen und persönlichen Ausnahmefällen kann die Restzeit ins erste Quartal des neuen Jahres mitgenommen werden. Dies wird häufig kulant gehandhabt. Danach verfällt der Rest. Nur wenn der Mitarbeiter die Firma verlässt, kann nichtgenommener Urlaub ausgezahlt werden.

Wer während des Urlaubs erkrankt, sollte sich sofort beim Arbeitgeber krank melden, dann bleibt der Urlaubsanspruch für die Dauer der Krankheit erhalten. Die Urlaubstage lassen sich später nachholen.

Die häufigste Frage an Anwalt Maier zum Thema Urlaub lautet, wann Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden müsse. Genau dies sei der Bereich, der am wenigsten eindeutig geregelt sei. Daher gibt es auf diesem Gebiet eher weniger Rechtsstreitereien, den Urlaub zu bestimmten Zeiten könne nicht eingeklagt werden. Da hilft nur ein Gespräch mit dem Chef. Vielleicht kann ja dabei auch der Betriebsrat vermitteln.