gesund feiern

Gesundfeiern, aber richtig!

Wer kennt sie nicht, die mitleidslosen Worte der Mutter: wer tanzen kann, der kann auch arbeiten. Heißt im umgekehrten Fall: wer krankgeschrieben ist, sollte sich nicht auf dem Schützenfest sehen lassen. Das stimmt nur bedingt. Prinzipiell ist der Arbeitnehmer dazu angehalten, seine Genesung zu unterstützen, bzw. alles zu unterlassen, was diese gefährdet. Das kann im Einzelfall heißen, dass bei einer Erkältung ein täglicher kurzer Spaziergang an der frischen Luft mitunter besser hilft, als tagelang im ungelüfteten  Schlafzimmer zu liegen. Dem Besuch einer Geburtstagsfeier steht auch nix im Weg, wenn sie nicht gerade im verrauchten Partykeller stattfindet.

Andererseits sollte man bei einem Bandscheibenvorfall den Krankenstand nicht dazu nutzen, den eigenen Neubau voranzutreiben.

Der Mensch muss essen und davor muss er erstmal einkaufen. Sogenannte Versorgungsgänge sind erlaubt. Aber ein Shopping-Samstag in der Factory-Outlet-Mile, wenn man wegen Gelenkproblemen offiziell nicht Autofahren kann, macht keinen guten Eindruck.

Von Führungskräften oder Mitarbeitern in Schlüsselpositionen wird überdies eine telefonische Erreichbarkeit erwartet, damit reibungslose Abläufe in ihren Abteilungen und laufenden Projekten gewährleistet bleiben.

In jeder Hinsicht ist ein Informationsfluss der beste Weg, sich Ärger zu ersparen. Das fängt mit der unverzüglichen Krankmeldung zu Beginn der regulären Arbeitszeit an. Die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Zettel) sollte dann auch am 4. Tag wiederum zu Beginn der Arbeitszeit vorliegen. Es gibt allerdings auch Arbeitsverträge, die die unverzügliche Vorlage des gelben Zettels bereits am ersten Tag vorsehen. Reicht der Krankenstand in eine bereits geplante und genehmigte Urlaubszeit hinein sollte auf jeden Fall auch mit dem Vorgesetzten darüber gesprochen werden. Hilfreich ist dabei eine schriftliche Genehmigung des Arztes.

Grundsätzlich sollte man selbst darüber nachdenken, ob es gut ankommt, dem Chef im Straßencafé oder im Stadion über den Weg zu laufen, selbst wenn der Grund der Krankmeldung dies zulässt, weil ein solcher Genuss die Genesung möglicherweise beschleunigt.

Sollten dem Arbeitgeber allerdings Zweifel kommen, kann er sich an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wenden, der dem Missbrauch der  Arbeitsunfähigkeit nachgeht.  Lässt sich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachweisen,  muss der mit einer Ermahnung, einer Abmahnung und sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.