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Arbeitssuchende

Jeder der sich „arbeitssuchend“ bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat und Bezüge bezieht, kann einen versicherungsfreien Minijob bis 400 € annehmen. Jedoch sind hierbei die individuellen Einkommensgrenzen zu beachten, um eine Kürzung des Leistungsentgeltes der Agentur für Arbeit zu vermeiden. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Agentur nach.

Nehmen Sie dagegen eine kurzfristige Nebentätigkeit von wenigen Tagen auf, bei der sie zwar weniger als 400 € verdienen, dafür aber pro Tag ihren anteiligen Monatswert, d.h. das Entgelt was sie pro Tag versicherungsfrei dazu verdienen dürfen, überschreiten, so ist dieses Entgelt versicherungspflichtig. Der anteilige Monatswert ergibt sich aus folgender Rechnung: Arbeitstage x 400 € (monatliche Entgeltgrenze) / 30 (Kalendertage).

Beschäftigungen, die länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage andauern, zählen nicht mehr als geringfügig. Die Beschäftigten werden dann nicht mehr als „arbeitssuchend“ sondern als „berufsmäßig beschäftigt“ angesehen und ihre Entgelte sind innerhalb der Gleitzone von Niedriglohnjobs versicherungspflichtig.

Überschreitet die regelmäßige monatliche Tätigkeit jedoch nicht die 400 €-Grenze so bleibt das Zusatzeinkommen versicherungsfrei.