moebeltrends 2012

Wohnungseigentum

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Bei Wohnungseigentümern sind im Gegensatz zu Hausbesitzern die „eigenen vier Wände“ als Anteil einer Wohnanlage zu betrachten.

Dabei ist zweierlei zu unterscheiden:

  • Das Wohneigentum ist das alleinige „Sondereigentum“ des Eigentümers und umfasst nach § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) alles, was innerhalb der Wohnung verändert werden kann, ohne das Gemeinschaftseigentum oder das Wohneigentum eines anderen zu beeinträchtigen.
  • Das Gemeinschaftseigentum (z.B. Grundstück, Hausflur) gehört dagegen allen Bewohnern im Haus mit und wird von ihnen genutzt. Die rechtlichen Regelungen hierfür finden sich in der jeweiligen Hausordnung, Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen wieder.Häufig entstehen Unsicherheiten aufgrund der Interpretation von Wohn- und Gemeinschaftseigentum. 

So zählt z.B. der von außen sichtbare Teil der Fenster zum Gemeinschaftseigentum, da es den Gesamteindruck des Hauses betrifft. Bei Reparaturen oder Instandhaltungen ist daher die Hausgemeinschaft in der Verantwortung. Der innere Teil der Fenster zählt zum Sondereigentum und muss nach § 14 WEG eigenverantwortlich Instand gehalten werden, ohne rechtliche Vorschriften oder Dritte zu schädigen.