moebeltrends 2012

Schönheitsreparaturen

Gesetzliche Regelungen

Zwar hat nach § 538 BGB nicht der Mieter die „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, […] zu vertreten“, doch wird dies bereits seit zwei Jahrzehnten in der Praxis anders gehandhabt und die so genannten Schönheitsreparaturen finden Einzug in den „üblichen“ Regelungen des Mietvertrages. Sie bezeichnen Renovierungsarbeiten, d.h. Erneuerungen mit Farbe, Tapete oder Gips, an allem, was bei normalem Wohngebrauch abgenutzt wurde. Dazu zählen Wände, Decken, Fußböden, Heizkörper und –rohre sowie der Innenstrich von Fenster- und Türrahmen.
Als angemessene Renovierungsfristen, die ab Beginn des Mietverhältnisses gelten, werden vom Bundesgerichtshof gesehen:
  • 3 Jahre für Küche, Bad und Dusche –
  • 5 Jahre für Wohnzimmer und Schlafzimmer
  • 5 Jahre für Flur, Diele und Toilette –
  • 7 Jahre für Nebenräume und Lackanstriche.

Eine allzu starre schriftliche Form der Fristenregelung z.B. „auf jeden Fall“, „mindestens“ oder „immer“, macht diese unwirksam, da der Zustand der Wohnung ungeachtet bleibt. Sind die Renovierungsfristen allerdings überschritten, so musst Du als Mieter die Räume spätestens beim Auszug renovieren. Es besteht hierbei eine Nachweispflicht über die Einhaltung der Fristen.

Hallo Frau Tipp

Dokumentation: Hebst Du alle Kaufbelege auf und dokumentiere, wann und mit welchem Helfer die Renovierung durchgeführt wurde.

Bohren und Streichen wie es mir passt?

Das Recht der Farbgestaltung der Wände, Decken und Fußböden obliegt während der Mietdauer Dir als Mieter, sofern die Kosten der Renovierung selbst getragen werden.

So muss der Vermieter die (frisch) renovierte Wohnung bei Vertragsende zurücknehmen, auch wenn die Farbgstaltung nicht seinen Wünschen entspricht, solange der Mieter das „äußerliche Erscheinungsbild der Wohnung nicht wesentlich verändert“ (LG Aachen) wird und eine Neuvermietung möglich ist. Die Schönheitsreparaturen sollten qualitativ so durchgeführt werden, dass der nächste Renovierungsturnus bei normalem Gebrauch erreicht werden kann.

Das Bohren in die Wände – auch in Fliesen – zur Befestigung von Regalen, Schränken oder Halterungen zählt zum normalen Gebrauch. Entstandene Dübellöcher müssen beim Auszug lediglich verspachtelt werden. In Bad oder Küche sind die Dübel, wenn möglich, in den Kachelfugen anzubringen.Hast Du die Wohnung mit Fußbodenbelag (Teppich, Dielen) angemietet, so ist dieser infolge normaler vertragsgemäßer Abnutzung nicht Inhalt der vereinbarten Schönheitsreparaturen. Bei einer Anmietung ohne vorhandenen Bodenbelag, hast Du das Recht auf dessen freie Wahl.