Gesetzliche Regelungen
- 3 Jahre für Küche, Bad und Dusche –
- 5 Jahre für Wohnzimmer und Schlafzimmer
- 5 Jahre für Flur, Diele und Toilette –
- 7 Jahre für Nebenräume und Lackanstriche.
Eine allzu starre schriftliche Form der Fristenregelung z.B. „auf jeden Fall“, „mindestens“ oder „immer“, macht diese unwirksam, da der Zustand der Wohnung ungeachtet bleibt. Sind die Renovierungsfristen allerdings überschritten, so musst Du als Mieter die Räume spätestens beim Auszug renovieren. Es besteht hierbei eine Nachweispflicht über die Einhaltung der Fristen.
Dokumentation: Hebst Du alle Kaufbelege auf und dokumentiere, wann und mit welchem Helfer die Renovierung durchgeführt wurde.
Bohren und Streichen wie es mir passt?
Das Recht der Farbgestaltung der Wände, Decken und Fußböden obliegt während der Mietdauer Dir als Mieter, sofern die Kosten der Renovierung selbst getragen werden.
So muss der Vermieter die (frisch) renovierte Wohnung bei Vertragsende zurücknehmen, auch wenn die Farbgstaltung nicht seinen Wünschen entspricht, solange der Mieter das „äußerliche Erscheinungsbild der Wohnung nicht wesentlich verändert“ (LG Aachen) wird und eine Neuvermietung möglich ist. Die Schönheitsreparaturen sollten qualitativ so durchgeführt werden, dass der nächste Renovierungsturnus bei normalem Gebrauch erreicht werden kann.