störende Flötentöne

Flötentöne

Mehr als ein Viertel der Deutschen fühlt sich durch Musik gestört.

Kein Witz: Der 10. Januar ist der Ehrentag der Blockflöte. Das freut nicht alle Mitmenschen, denn nicht nur an diesem Tag wird in vielen Privathaushalten geprobt. Klassische Musik ist für manchen für uns auch nur Lärm und sorgt mitunter für Konflikte in der Nachbarschaft.

Gut, dass es auch dafür Regeln gibt:

Grundsätzliche gilt eine Nachtruhe 22 und 7 Uhr.
Vollständig verboten werden kann das Musizieren aber nicht. Als Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist es im Grundgesetz verankert.  Bleibt aber im Einzelfall  zu prüfen, ob durch das Musizieren eine wesentliche Beeinträchtigung für den Nachbarn entsteht.

Auch die Wohnsituation spielt eine Rolle:

In der Eigentumswohnung  kann der häusliche Musikgenuss durch eine Hausordnung eingeschränkt, aber nicht gänzlich untersagt werden. Eine derartige Bestimmung wäre unwirksam. Eine bereits bestehende Hausordnung einer Wohnung gilt übrigens auch für den neuen Besitzer. Generell ist eine zeitliche Beschränkung zulässig. Laut eines Entscheids des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn vor, wenn täglich zwei bis drei Stunden zwischen 10 und 13 oder 15 und 20 Uhr musiziert wird.

Musizieren im Reihenhaus: Auch hier ist das Musizieren grundsätzlich auch dann erlaubt, wenn es im Nachbarhaus gehört werden kann. Allerdings können jedoch wiederholte Verstöße gegen die Nachtruhe oder auch Belästigungen durch vermeidbaren Lärm ohne berechtigten Grund als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt auch für lautes Klavierspielen bei geöffneten Fenstern.

Mehr Freizeit für Wunderkinder:

Denn auch im eigenen Haus empfiehlt es sich, lautes Musizieren auf maximal drei Stunden täglich zu beschränken und an Wochenenden und Feiertagen die Mittagsruhe genau einzuhalten.

In der Mietwohnung können Ruhezeiten und Dauer ergänzend zur Nachtruhe im Mietvertrag festgelegt werden. Ob Tuba oder Klavier: eine Auskunftspflicht über Musikinstrumente vor dem Abschluss des Mietvertrags besteht nicht.

Es gibt von Gerichten unterschiedliche Auslegungen, wie lange musiziert werden darf. „Zimmerlautstärke“ bedeutet übrigens nicht, dass in der Nachbarwohnung kein Laut zu hören sein darf. Entscheidend sind dabei nicht die Dezibel-Grenzwerte, sondern die baulichen Rahmenbedingungen.

Living next door to Garrett:

Die gleichen Bestimmungen und Ruheregelungen gelten für Musiklehrer und Profis wie für Laien. Tägliches Üben ist dem Nachbarn zumutbar.

Wer allerdings in seiner der Mietwohnung Musikunterricht erteilen möchte, braucht die Zustimmung vom Vermieter.

Die gleichen Regeln und Richtwerte gelten auch für Musik aus der Konserve:
Für Musik und Gesang – ob selbst erzeugt, elektronisch verstärkt oder aus der Stereoanlage/Docking-Station. Eine unterschiedliche Einschränkung in Mietvertrag und Hausordnung ist unzulässig.