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Schrebergarten: Rechte und Pflichten von Kleingärtnern

Mit deutschlandweit circa einer Millionen Kleingärten kann man Deutschland durchaus als ein Schrebergarten-Land bezeichnet. Doch wo hat die Freiheit, die viele mit einem eigenen, kleinen Garten verbinden, ihre Grenzen?

Bild3Die wichtigsten Elemente der Gartengestaltung werden in der Regel von der Gartenordnung des ortansässigen Kleingartenvereins vorgegeben. Dort kann beispielsweise festgehalten werden, welche Höhe Bäume erreichen dürfen oder welche Pflanzen im Sinne der Schädlingsbekämpfung nicht angepflanzt werden dürfen. Auch die Frage, ob Kleintiere im Schrebergarten erlaubt sind, wird in der Gartenordnung beantwortet.

Wie der Gartenbesitzer sein Grundstück über diese Regeln hinaus gestaltet, ist Geschmackssache. Nachbarn müssen daher, wenn auf dem Grundstück nebenan eine große Gartenzwergfamilie „einzieht“, die Wichtel auch bei Nichtgefallen dulden. Eine Ausnahme stellen natürlich Gartenwichtel dar, die offensichtlich beleidigen, beispielsweise durch das Zeigen des Mittelfingers.
Generell endet das Recht zur Selbstverwirklichung dann, wenn der Nachbar direkt von Bauten oder Pflanzen des Gegenübers gestört wird. Landet besonders viel Laub oder Fallobst im fremden Garten, kann im Extremfall sogar eine so genannte „Laubrente“ eingeklagt werden. Deshalb ist es ratsam, sich über mögliche Störfaktoren, wie zum Beispiel einen über den Zaun reichenden Baum, zu verständigen.

Auch zu den Zeiten der Mittags- beziehungsweise Nachtruhe gibt die Kleingartenordnung oft Aufschluss. Bundesweit eindeutig geklärt ist dagegen, dass eine Schrebergartenlaube – die maximal eine Größe von 24 Quadratmetern haben kann – nicht als dauerhafte Wohnung eingerichtet und genutzt werden darf. Ein reines Übernachten stört dagegen niemanden. In einigen Bundesländern gibt es jedoch Ausnahmen, die eine Wohnnutzung von Gartenlauben in seltenen Fällen zulassen.