wer haftet bei schaeden durch demenzkranke

Wer haftet bei Schäden durch Demenzkranke?

Laut Bundesministeriums für Gesundheit leiden in unserem Land rund 1,4 Millionen Menschen an Demenz. Man rechnet bis zum Jahr 2030 sogar mit 2 Millionen Erkrankten. Nach dem ersten Schock über die Diagnose steht bei den Betroffenen eine Vielzahl an Fragen im Raum. Neben Pflege und Versorgung muss auch der Versicherungsschutz bedacht werden. Die vergessene Herdplatte, der offene Wasserhahn, Orientierungslosigkeit im Verkehr – wer übernimmt im Schadensfall die Haftung?

Ein Demenzkranker haftet in der Regel nicht für Schäden, ist also eingeschränkt schuldfähig, denn er war zum Zeitpunkt des Geschehens nicht bei klarem Bewusstsein und konnte dadurch die Konsequenzen seines Handelns nicht absehen.
Aber auch bei einer fortgeschrittenen Demenz kann der Erkrankte vereinzelt Phasen erleben, in denen er sich im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten befindet. Kann festgestellt werden, dass der Erkrankte zum Zeitpunkt des Schadens sein Handeln bewusst steuern konnte, muss er auch für den Schaden haften. Ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Im anderen Fall bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

Eine Ausnahme von der Regel ist dabei die sogenannte Billigkeitshaftung: Selbst ein Schuldunfähiger kann gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er vom persönlichen Vermögen her so viel besser gestellt ist als der Geschädigte, dass es “unbillig” erscheinen würde, diesem einen Schadenersatz zu verweigern.

Deliktunfähigkeitsklausel

Die Branche bietet mittlerweile Haftpflichtversicherungen mit einer speziellen Deliktunfähigkeitsklausel an, um dennoch eine Entschädigung für den Geschädigten zu erreichen.

Das bedeutet: Der Versicherer begleicht selbst dann den Schaden, wenn der Schädiger aufgrund seiner Demenz als gar nicht deliktfähig gilt. Eine solche Klausel kann dazu dienen, den Frieden zwischen dem Schadensverursacher und dem Geschädigten zu wahren. Nebenbei bietet der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Demenzkranken einen klaren Vorteil: Denn der Versicherer prüft in jedem Fall, ob die Ansprüche des Geschädigten gerechtfertigt sind. Unberechtigte Schadenersatzansprüche kann er so abwehren, notfalls vor Gericht.

Aufsichtspflicht von Angehörigen

Entgegen landläufiger Annahme haften Eheleute nicht grundsätzlich für Schäden, die ihr demenzkranker Ehepartner verursacht hat. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führt nicht zwangsläufig zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.

„Angehörige oder auch Pflegekräfte werden nur belangt, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend erfüllt haben. Also: Wenn es vorhersehbar war, dass ein Demenzkranker einen Schaden verursachen könnte, muss der Verantwortliche mögliche Gefahrenquellen beseitigen und damit die Gefahrensituationen vermeiden.

Andernfalls haftet er für den entstandenen Schaden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Angehöriger erst einmal eine Aufsichtspflicht hat. Diese gilt dann, wenn der Verwandte als rechtlicher Betreuer eingesetzt ist oder als „Haushaltsvorstand“ mit dem Demenzkranken unter einem Dach lebt.

Haftpflichtversicherung informieren

Mit einer Demenz steigt das Schadensrisiko. Zur Abwendung von finanziellen Belastungen, die verursachte Schäden nach sich ziehen können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Bei Neuabschluss einer Versicherung muss eine bekannte Demenzerkrankung auf jeden Fall angegeben werden. Bei einer bereits vor der Erkrankung bestehende Haftpflichtversicherung sollte aber unbedingt der Versicherer über den Krankheitsverlauf in Kenntnis gesetzt werden. Ansonsten könnten die Versicherungsleistungen verweigert werden.