hallo frau ehevertrag

Verzicht oder Ausschluß

Ein Verzicht des Versorgungsausgleiches kann bei gemeinsamem Wunsch der Partner wie folgt erreicht werden:  

notarielle Verzichtserklärung

Diese muss vom Ehepaar gemeinsam per Ehevertrag vor der Eheschließung oder mindestens 1 Jahr vor Einreichung der Scheidungsunterlagen notariell festgelegt werden.

Dann tritt eine 100 %ige Wirksamkeit ein und es bedarf keiner richterlichen Genehmigung.

Verzichtserklärung vor Gericht

Liegt keine Verzichtserklärung vor oder wurde die Scheidung noch vor Ablauf der Ein-Jahres-Frist der Verzichtserklärung beantragt, kann der Verzicht nur mit einer richterlichen Genehmigung während des Scheidungsverfahren rechtskräftig werden.

Hierbei müssen beide Partner jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten werden, auch wenn es sich um eine einverständliche Scheidung handelt.

Die Genehmigung wird nach richterlichem Ermessen und Auslegung der vorgetragenen Begründungen des Verzichtes gegeben. Es besteht somit trotz gemeinsamen Wunsches keine Garantie der Umsetzbarkeit des Versorgungsausgleichsverzichtes.

Der Versorgungsausgleich kann auf Antrag eines Partners auch ganz oder teilweise wegen Unbilligkeit ausgeschlossen werden. Auch diese Entscheidung unterliegt dem richterlichen Ermessen.