Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Mit dem Scheidungsverfahren wird automatisch der Versorgungsausgleich geregelt und bedarf keines gesonderten Antrages. Er beinhaltet die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Hast du den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht, erhalten du und dein (Noch)-Ehepartner jeweils Fragebögen, in welchen Angaben zu den eigenen bestehenden Rentenanwartschaften gegeben werden müssen.

Diese Angaben werden vom Gericht bei den Versicherungsträgern überprüft, die Ehezeitanteile errechnet und daraufhin der Versorgungsausgleichsbetrag bestimmt. Dieser beträgt die Hälfte der Differenz der während der Ehe erzielten Rentenansprüche. Es gibt zwei Formen, in denen der Versorgungsausgleich erfolgt.

Liegt kein notarieller Verzicht des Versorgungsausgleiches dem Gericht vor, so wird eine Scheidung grundsätzlich erst dann rechtskräftig, wenn der Versorgungsausgleich geregelt wurde.

Bei erheblicher Verzögerung des Scheidungsverfahrens durch einen Partner, kann ein Gericht in Ausnahmefällen die Scheidung dennoch vornehmen, indem es den Versorgungsausgleich anschließend in einem getrennten Verfahren regelt.

Unser Tipp:

Ehezeitanteil der Rente: Erfrage diesen bereits während der Trennungszeit bei Ihrer Rentenversicherung per Kostenerklärungsantrag. Du hast ein Anrecht auf die Auskunft über die bestehenden Rentenanwartschaften des Partners. Bei Auskunftsweigerung kannst du dies selbst direkt beim jeweiligen Versicherungsträger vornehmen.

Hast du zum Scheidungstermin diese Angaben vorliegen, kann auch die Scheidung schneller rechtskräftig werden.