scheidungsverfahren

Scheidungsverfahren

1.Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag wird mit allen zur Scheidung benötigten Dokumenten nach Ablauf des Trennungsjahres durch den Anwalt des Antragsstellers beim Familiengericht eingereicht.

Das Gericht sendet den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner mit der Bitte um Äußerung zum Antrag innerhalb einer gesetzten Frist. Gleichzeitig werden beiden Partnern die Formulare zum Versorgungsausgleich zugesendet.

Liegen dem Gericht die Antwort des „Antragsgegners“ sowie die Angaben beider Partner zur Rentenversicherung vor, so wird der gerichtliche Scheidungstermin mitgeteilt.

2. Scheidungstermin

Zum Scheidungstermin müssen beide Ehepartner und mindestens der Anwalt des „Antragsstellers“ anwesend sein.

Sind Kinder durch die Scheidung betroffen und die Eltern konnten noch keine Einigung bezüglich der Sorgerechtsregelung finden, so wird ein Vertreter des Jugendamtes hinzugezogen. Auch können eigene Aussagen von schulpflichtigen Kindern vor Gericht bezüglich ihres Aufenthaltswunsches in die Entscheidung einfließen.

Das Scheidungsurteil wird in der Regel noch im Verhandlungstermin verkündet. Die Scheidung kann erfolgen, wenn:

  • beide Partner der Scheidung und den zum Scheidungsverfahren beantragten Folgevereinbarungen zustimmen. Man Spricht hierbei von einer einvernehmlichen Scheidung.
  • beide Partner der Scheidung zustimmen und die Folgevereinbarungen in einem gesonderten Verfahren beantragt wurden.
  • zwar keine Einigung der Partner zur Scheidung erfolgt ist, aber das Gericht nach Anhörung der Scheidungsgründe des „Antragsstellers“ die Ehe als gescheitert betrachtet. Die Folgevereinbarungen müssen dann in einem gesonderten Verfahren geregelt werden.

3. Rechtskräftigkeit

Die Ehe wird rechtskräftig:

  • mit sofortiger Wirkung, wenn beide Partner noch vor Gericht erklären, dass sie nicht das Rechtsmittel der Berufung gegen das Scheidungsurteil einsetzen.
  • nach einmonatiger Frist, wenn keiner der beiden Partner Berufung gegen das Scheidungsurteil beantragt hat.