scheidungsverfahren

Scheidungsantrag per Anwalt

Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Scheidungsantrag eingereicht. Erfolgt dies einige Wochen früher, sind die Familiengerichte nicht kleinlich – denn das Trennungsjahr ist bis zum Zeitpunkt eines Gerichtstermins in der Regel abgelaufen.

Hierfür bedarf es eines Anwalts. Nur ein Anwalt darf den Scheidungsantrag verfassen und beim Familiengericht – einer Abteilung des Amtsgerichtes – einreichen. Er muss auch beim Scheidungstermin mit vor Gericht anwesend sein.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, wird nur ein Anwalt – der des „Antragsstellers“ – benötigt. Mit dessen Zustimmung kann der Anwalt aber auch mit dem Ehepartner über den Scheidungsablauf und die Formalitäten reden. Vor Gericht kann der „Antragsgegener“ dem Scheidungsantrag auch ohne Anwalt zustimmen. Das spart Kosten.

Der „Antragsgegner“ sollte einen zweiten Anwalt hinzuziehen,wenn:

  • er befürchtet, dass seine Interessen nicht berücksichtigt werden, –
  • er zusätzliche Anträge, z.B. zu Unterhaltszahlungen, im Scheidungsverfahren stellen will, –
  • beide Partner einen Vergleich in der Regelung des Versorgungsausgleiches anstreben.