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Eigene Einkünfte des Kindes …

… mindern den Unterhalt. Eigene Einkünfte des Kindes aus Erwerbstätigkeit oder Kapitalvermögen mindern den Unterhaltanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Auch das Kindergeld zählt mit der Erreichung der Volljährigkeit zu den Einkünften des Kindes.

Da bei minderjährigen Kindern der Natural- und Barunterhalt als gleichwertig betrachtet wird, mindert das Einkommen des Kindes (abzüglich anrechnungsfreier Beträge) jeweils mit halbem Wert den Unterhaltsanspruch beider Elternteile.

Während der (Bar-) Unterhaltspflichtige entsprechend weniger Unterhaltszahlungen leisten muss, kann der betreuende Elternteil mit dem Kind lediglich einen (entsprechenden) finanziellen Beitrag zu den Haushaltskosten vereinbaren.
Bei volljährigen Kindern mindert das eigene Einkommen (abzüglich anrechnungsfreier Beträge) den Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zwar im Verhältnis der zu leistenden Unterhaltszahlungen, die wiederum abhängig sind vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen.

Verdienen sich minderjährige Schüler in den Ferien oder am Wochenende zum Taschengeld „etwas dazu“, so bleibt dieses bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.Geht das regelmäßige Einkommen über einen Taschengeldzusatz hinaus, so bleiben mindestens 40€ anrechnungsfrei als berufsbedingte Aufwendungen. Die übrige Differenz des Einkommens wird nach Billigkeit nur hälftig zur Unterhaltsberechnung herangezogen und auf beide Elternteile aufgeteilt.

Steht das minderjährige Kind dagegen in der Berufsausbildung, so wird das Lehrgeld abzüglich mindestens 90€ für berufsbedingte Aufwendungen voll angerechnet und auf die Unterhaltspflicht beider Eltern (ob Natural – und Barunterhalt oder beide Barunterhalt zahlen) aufgeteilt.