FAQ
Zehn häufig gestellte Fragen
1. Muss ich bei einem Unfall immer die Polizei hinzuziehen?Dies lässt sich nicht einheitlich beantworten. In den meisten Fällen ist die Hinzuziehung der Polizei sinnvoll. Nur wenn Sie sich absolut sicher sind, dass Sie selbst an dem Unfall die Alleinschuld tragen und wenn auch der Unfallgegner oder sonstige Beteiligte keinen Wert auf die Einschaltung der Polizei legen, dann sollte man auf die Polizei verzichten, um sich ein überflüssiges Straf- oder Bußgeldverfahren zu ersparen. Hat man aber diese Sicherheit nicht, dann ist es in der Regel empfehlenswert, die Polizei mit der Unfallaufnahme und der Ermittlung aller wesentlicher Daten zu betrauen. Selbstverständlich sollten Sie darüber hinaus auch nicht vergessen, selbst Beweise zu sichern, also Zeugendaten festzuhalten und Fotos von der Unfallstelle anzufertigen etc.
2. Darf ich nach einem Blechschaden immer ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben?
Wenn der Verkehrsunfall an Ihrem Fahrzeug nur einen so genannten Bagatellschaden hervorgerufen hat, ist ein teures Sachverständigengutachten überflüssig und wird Ihnen von den Versicherern in der Regel als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ausgelegt – soll heißen: die Gutachterkosten werden von der Versicherung nicht bezahlt. In diesen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag, zumal viele Werkstätten auch bereit sind, dem Kostenvoranschlag einige Fotos vom Schaden beizufügen. Die Bagatellgrenze ist nicht gesetzlich geregelt, d.h. sie wurde von der Rechtssprechung entwickelt und wird daher nicht überall einheitlich gehandhabt. Sie dürfte aber in der Regel noch bei € 500,-- liegen.
Wenn der Verkehrsunfall an Ihrem Fahrzeug nur einen so genannten Bagatellschaden hervorgerufen hat, ist ein teures Sachverständigengutachten überflüssig und wird Ihnen von den Versicherern in der Regel als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ausgelegt – soll heißen: die Gutachterkosten werden von der Versicherung nicht bezahlt. In diesen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag, zumal viele Werkstätten auch bereit sind, dem Kostenvoranschlag einige Fotos vom Schaden beizufügen. Die Bagatellgrenze ist nicht gesetzlich geregelt, d.h. sie wurde von der Rechtssprechung entwickelt und wird daher nicht überall einheitlich gehandhabt. Sie dürfte aber in der Regel noch bei € 500,-- liegen.
3. Darf ich den Gutachter oder die Reparaturwerkstatt frei wählen oder bestimmt die gegnerische Versicherung, wem ich mein Unfallfahrzeug vorstellen muss?
Der Geschädigte ist in der Wahl seines Gutachters, seiner Reparaturwerkstatt und seines Anwalts frei, er darf hier von der gegnerischen Versicherung nicht gebunden werden. Insbesondere im Bereich der Gutachter stellen die regulierenden Versicherungen gerne bereits im ersten Anschreiben einen eigenen Gutachter zur Verfügung. Diesen können sie wählen, müssen es aber nicht. Empfehlenswert ist es immer einen öffentlich bestellten und von der IHK vereidigten Gutachter zu wählen, der gerade auf seine Unparteilichkeit einen Eid ablegen musste. Leider wurden in der Vergangenheit allzu oft so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ eingereicht, die dann durch die Hausgutachter der regulierenden Versicherung „zerpflückt“ wurden. Das ist dann auch für die weitere Schadensabwicklung eher hinderlich, weil dadurch ein massives Misstrauen entstehet, das erst einmal wieder ausgeräumt werden muss.
Der Geschädigte ist in der Wahl seines Gutachters, seiner Reparaturwerkstatt und seines Anwalts frei, er darf hier von der gegnerischen Versicherung nicht gebunden werden. Insbesondere im Bereich der Gutachter stellen die regulierenden Versicherungen gerne bereits im ersten Anschreiben einen eigenen Gutachter zur Verfügung. Diesen können sie wählen, müssen es aber nicht. Empfehlenswert ist es immer einen öffentlich bestellten und von der IHK vereidigten Gutachter zu wählen, der gerade auf seine Unparteilichkeit einen Eid ablegen musste. Leider wurden in der Vergangenheit allzu oft so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ eingereicht, die dann durch die Hausgutachter der regulierenden Versicherung „zerpflückt“ wurden. Das ist dann auch für die weitere Schadensabwicklung eher hinderlich, weil dadurch ein massives Misstrauen entstehet, das erst einmal wieder ausgeräumt werden muss.
4. Was passiert, wenn der Gutacher Reparaturkosten festgelegt hat, sich aber später herausstellt, dass die Reparatur tatsächlich teurer war- etwa weil im Laufe der Reparatur weitere Schäden erkennbar geworden sind?
Das so genannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger und damit der gegnerische Versicherer. Stellt sich also später heraus, dass die Reparatur tatsächlich teurer war als im Gutachten zunächst angegeben, muss der Versicherer dennoch die tatsächlichen Reparaturkosten tragen. Das gilt im Übrigen auch für die Reparaturdauer. Ist diese im Gutachten mit 10 Tagen angegeben , hat die Werkstat aber – etwa weil Ersatzteile erst bestellt werden mussten - eine längere Reparaturzeit benötigt, steht Ihnen für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfall bzw. ein Mietwagen zu.
Das so genannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger und damit der gegnerische Versicherer. Stellt sich also später heraus, dass die Reparatur tatsächlich teurer war als im Gutachten zunächst angegeben, muss der Versicherer dennoch die tatsächlichen Reparaturkosten tragen. Das gilt im Übrigen auch für die Reparaturdauer. Ist diese im Gutachten mit 10 Tagen angegeben , hat die Werkstat aber – etwa weil Ersatzteile erst bestellt werden mussten - eine längere Reparaturzeit benötigt, steht Ihnen für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfall bzw. ein Mietwagen zu.
5. Was bedeutet der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug unter Einbeziehung wirtschaftlicher Erwägungen nicht mehr reparaturwürdig ist. In einem solchen Fall haben Sie keinen Anspruch mehr auf Erstattung von Reparaturkosten, da es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen würde, mehr in das Fahrzeug zu investieren, als es noch tatsächlich wert ist. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um höchstens 30% darf repariert werden, d.h. die Versicherung muss die Reparaturkosten tragen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug exakt auch tatsächlich so reparieren lassen, wie es im Gutachten vorgesehen ist - dies wird regelmäßig von den Versicherern auch überprüft. Bevor Sie diesen Weg wählen, sollten Sie sich aber in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da es bei dieser Ausnahmeregel weitere leicht zu übersehende Fallstricke gibt.
6. Ich habe ein älteres Fahrzeug. Der Gutachter hat den Wiederbeschaffungswert auf nur 600,--bestimmt. Dafür bekomme ich aber kein neues Fahrzeug, jedenfalls kein vernünftiges. Müsste mir die Versicherung nicht wenigstens so viel zahlen, dass ich ein vernünftiges Fahrzeug kaufen kann? Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug unter Einbeziehung wirtschaftlicher Erwägungen nicht mehr reparaturwürdig ist. In einem solchen Fall haben Sie keinen Anspruch mehr auf Erstattung von Reparaturkosten, da es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen würde, mehr in das Fahrzeug zu investieren, als es noch tatsächlich wert ist. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um höchstens 30% darf repariert werden, d.h. die Versicherung muss die Reparaturkosten tragen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug exakt auch tatsächlich so reparieren lassen, wie es im Gutachten vorgesehen ist - dies wird regelmäßig von den Versicherern auch überprüft. Bevor Sie diesen Weg wählen, sollten Sie sich aber in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da es bei dieser Ausnahmeregel weitere leicht zu übersehende Fallstricke gibt.
Nein. Der Schädiger – und damit die regulierende Versicherung- ist nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Ihnen durch den Unfall entstanden ist. Der Schaden berechnet sich aber aus folgender Rechnung: Wert des Vermögens vor dem Unfall abzüglich Wert des Vermögens nach dem Unfall. Hatten Sie also vor dem Unfall ein Fahrzeug in Ihrem Vermögen, welches „nur“ € 600,-- wert war und ist dieses Fahrzeug nach dem Unfall nur noch ein wertloser Schrotthaufen, vermindert sich Ihr Vermögen um genau diese € 600,- Würden Sie nun so viel Geld erhalten, damit Sie sich ein „vernünftiges“ Fahrzeug kaufen können, hätten Sie nach dem Unfall ein höherwertiges Fahrzeug in ihrem Vermögen als vor dem Unfall. Dies würde eine Bereicherung darstellen, die das Verkehrsunfallrecht nicht hergibt. Auch wenn es also weh tut: Eigentümer von älteren Fahrzeugen stehen nach einem auch unverschuldeten Verkehrsunfall oft schlecht dar.
7. Was bedeutet der Begriff „Restwert“?
Restwert ist der Wert, den Ihr Unfallfahrzeug nach dem Unfall noch besitzt. Oft bieten Autohändler oder Schrotthändler noch einen Preis für ein Unfallfahrzeug, etwa um es noch lukrativ ausschlachten zu können. Viele Gutachter stellen das Unfallfahrzeug zur Ermittlung des Restwertes in eine Internetbörse ein. Der Meistbietende muss sich dann mindestens drei Wochen an das Angebot halten, Ihnen also das Unfallfahrzeug zu dem gebotenen Preis abkaufen. Hat der Gutachter z.B. den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges auf 1.500,- bestimmt und einen Restwert von € 500,- ermittelt, so erhalten Sie durch den Schädiger – bzw. die regulierende Versicherung noch 1.000,-. Grund: Vor dem Unfall befand sich ein Fahrzeug in Ihrem Vermögen in einem Wert von € 1.500,-, nach dem Unfall noch ein Unfallauto im Wert von € 500,-. Die Vermögensminderung und damit der zu ersetzende Schaden beläuft sich demnach auf € 1.000,-. Für den Geschädigten spielt das in der Regel keine Rolle, da er vom Restwertaufkäufer € 500,- erhält und von dem Schädiger € 1.000,- und damit letztlich wieder € 1.500,-. Sollte ein Gutachten vorliegen, in dem zwar ein Restwert bestimmt wurde aber kein konkreter Restwertaufkäufer benannt ist, kann man die Restwertrealisierung auch getrost der gegnerischen Versicherung überlassen.
Restwert ist der Wert, den Ihr Unfallfahrzeug nach dem Unfall noch besitzt. Oft bieten Autohändler oder Schrotthändler noch einen Preis für ein Unfallfahrzeug, etwa um es noch lukrativ ausschlachten zu können. Viele Gutachter stellen das Unfallfahrzeug zur Ermittlung des Restwertes in eine Internetbörse ein. Der Meistbietende muss sich dann mindestens drei Wochen an das Angebot halten, Ihnen also das Unfallfahrzeug zu dem gebotenen Preis abkaufen. Hat der Gutachter z.B. den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges auf 1.500,- bestimmt und einen Restwert von € 500,- ermittelt, so erhalten Sie durch den Schädiger – bzw. die regulierende Versicherung noch 1.000,-. Grund: Vor dem Unfall befand sich ein Fahrzeug in Ihrem Vermögen in einem Wert von € 1.500,-, nach dem Unfall noch ein Unfallauto im Wert von € 500,-. Die Vermögensminderung und damit der zu ersetzende Schaden beläuft sich demnach auf € 1.000,-. Für den Geschädigten spielt das in der Regel keine Rolle, da er vom Restwertaufkäufer € 500,- erhält und von dem Schädiger € 1.000,- und damit letztlich wieder € 1.500,-. Sollte ein Gutachten vorliegen, in dem zwar ein Restwert bestimmt wurde aber kein konkreter Restwertaufkäufer benannt ist, kann man die Restwertrealisierung auch getrost der gegnerischen Versicherung überlassen.
8. Wenn ich keinen Mietwagen nutzen will, kann ich dann einen entsprechenden Schadensersatz in Geld verlangen?
Ja. Es gibt den so genannten Nutzungsausfallschaden. Diesen Schaden erhalten Sie ersetzt, wenn Sie in dem Zeitraum, für den Sie den Nutzungsausfall geltend machen wollen, nutzungsfähig und nutzungswillig sind. Nutzungsfähigkeit könnte z.B. entfallen, wenn Sie durch den Unfall verletzt wurden, so dass Sie selbst kein Fahrzeug führen können und auch kein anderes Familienmitglied das Fahrzeug nutzt. Den Nutzungswillen dokumentiert man dadurch, dass man sich im Falle eines Totalschadens ein neues Fahrzeug anschafft (Vorlage des neuen Fahrzeugscheins ist erforderlich) oder eine Reparaturbestätigung beibringt, aus der hervorgeht, dass Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich haben reparieren lassen. Die Höhe des Nutzungsentgeltes bestimmt sich nach bestimmten Tabellen je nach Fahrzeugart. Die Dauer, für die Sie Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen können, besteht (in der Regel - auch hier gibt es Ausnahmen) aus der Überlegungszeit plus der nachgewiesenen Reparaturdauer bzw. beim Totalschaden aus der Überlegungszeit plus die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer.
Ja. Es gibt den so genannten Nutzungsausfallschaden. Diesen Schaden erhalten Sie ersetzt, wenn Sie in dem Zeitraum, für den Sie den Nutzungsausfall geltend machen wollen, nutzungsfähig und nutzungswillig sind. Nutzungsfähigkeit könnte z.B. entfallen, wenn Sie durch den Unfall verletzt wurden, so dass Sie selbst kein Fahrzeug führen können und auch kein anderes Familienmitglied das Fahrzeug nutzt. Den Nutzungswillen dokumentiert man dadurch, dass man sich im Falle eines Totalschadens ein neues Fahrzeug anschafft (Vorlage des neuen Fahrzeugscheins ist erforderlich) oder eine Reparaturbestätigung beibringt, aus der hervorgeht, dass Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich haben reparieren lassen. Die Höhe des Nutzungsentgeltes bestimmt sich nach bestimmten Tabellen je nach Fahrzeugart. Die Dauer, für die Sie Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen können, besteht (in der Regel - auch hier gibt es Ausnahmen) aus der Überlegungszeit plus der nachgewiesenen Reparaturdauer bzw. beim Totalschaden aus der Überlegungszeit plus die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer.
9. Mein Unfallgegner fährt ein ausländisches Fahrzeug. Muss ich meinen Schadensersatzanspruch dann im Ausland geltend machen?
Nein, solange der Unfall in Deutschland geschehen ist, gilt deutsches Recht. Der Unfall wird gemeldet beim Deutschen Büro Grüne Karte in Hamburg, welches dann mit dem ausländischen Versicherer Kontakt aufnimmt. Der bestimmt dann eine deutsche Versicherungsgesellschaft als Korrespondenzversicherer, mit der dann die Schadensabwicklung exakt so durchlaufen wird, wie es auch ohne Auslandsbezug geschehen würde.
Nein, solange der Unfall in Deutschland geschehen ist, gilt deutsches Recht. Der Unfall wird gemeldet beim Deutschen Büro Grüne Karte in Hamburg, welches dann mit dem ausländischen Versicherer Kontakt aufnimmt. Der bestimmt dann eine deutsche Versicherungsgesellschaft als Korrespondenzversicherer, mit der dann die Schadensabwicklung exakt so durchlaufen wird, wie es auch ohne Auslandsbezug geschehen würde.
10. Bekomme ich bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis – also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung – auch die Mehrwertsteuer ersetzt?
Seit einigen Jahren gibt es hier eine neue Regel. Die Mehrwertsteuer ist durch den Schädiger – und damit die gegnerische Versicherung- nur soweit zu ersetzen, als sie bei der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Das heißt, nur wenn eine Rechnung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass Sie im Zuge der Schadensbehebung Mehrwertsteuer gezahlt haben, bekommen Sie diese auch erstattet.
Seit einigen Jahren gibt es hier eine neue Regel. Die Mehrwertsteuer ist durch den Schädiger – und damit die gegnerische Versicherung- nur soweit zu ersetzen, als sie bei der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Das heißt, nur wenn eine Rechnung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass Sie im Zuge der Schadensbehebung Mehrwertsteuer gezahlt haben, bekommen Sie diese auch erstattet.












