Experteninterview 2

Hallo Frau hat für Sie bei Renate Barsuhn Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Köln, nachgefragt:


Hallo Frau:
Nach einem Verkehrsunfall geht oft der erste Weg zum Sachverständigen, damit dieser den Schaden aufnimmt und Aussagen darüber macht, ob der Schaden  noch reparaturwürdig ist, oder ob ein Totalschaden eingetreten ist. Kann man als Geschädigter immer bedenkenlos zu einem Gutachter gehen und wer zahlt dann die entstehenden Kosten überhaupt?

Rechtsanwältin Renate Barsuhn:
Grundsätzlich steht es jedem Geschädigten frei, einen Gutachter aufzusuchen, der sich um die fachlich kompetente Schadensfeststellung kümmert. Allerdings muss man hier schon ein wenig vorsichtig sein, wenn der Schaden nicht allzu hoch zu sein scheint. Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Geschädigte die Verpflichtung zur Schadensminderung hat, d.h. er darf keine unangemessenen hohe Kosten verursachen.


Hallo Frau:
Was bedeutet das denn konkret für ein Unfallopfer?

Rechtsanwältin Renate Barsuhn:
Liegt der zu erwartende Schaden unterhalb einer Bagatellgrenze, so sollte kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden, sondern man sollte sich darauf beschränken die Schadenssumme mittels eines Kostenvoranschlages durch eine Werkstatt nachzuweisen. Dies geht grundsätzlich auch ganz gut, da heute die meisten Werkstätten bereit sind, auch Fotos vom Unfallschaden zu machen.
Hallo Frau:
Und wo genau liegt diese Bagatellgrenze?

Rechtsanwältin Renate Barsuhn:
Tja das ist leider nicht eindeutig zu beantworten. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, in der so eine Grenze festgelegt worden ist, so dass es sich hier um eine Fortentwicklung der Gerichte handelt, die derartige Dinge ja oft unterschiedlich bewerten. Aber  man wird wohl sagen können, dass diese Grenze bei der Mehrheit der Gerichte so um die € 750,-- liegt. Liegt also der Schadensbetrag unterhalb dieser Summe, sollte man sich auf den Kostenvoranschlag beschränken.
Hallo Frau:
Aber wie weiß man denn als Laie, ob ein Schaden mehr oder weniger als € 750,-- beträgt. Geht man nicht gerade zu einem sachverständigen, um die Schadenssumme festzustellen?

Rechtsanwältin Renate Barsuhn:
Das ist in der Praxis sicherlich das größte Problem. Manche Sachverständige weisen ihre Kunden daraufhin, wenn sie bemerken, dass der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze liegt - allerdings haben sie sich damit auch einen eigenen Auftrag „weg-beraten“. Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen entschieden, dass es auf die Sicht des Geschädigten ankommt, ob dieser aus seiner Sicht also erkennen konnte, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handelt oder nicht. Das macht das Leben sicherlich ein wenig einfacher, denn ein zerstörter Rückspiegel erkennt wohl auch der Laie als Bagatellschaden, das muss für einen Kratzer im Kotflügel aber nicht gelten. Allerdings darf man hier nicht vergessen, dass Versicherer immer versuchen werden, das Argument des Bagatellschadens ins Feld zu führen und erst einmal die Regulierung der Sachverständigenkosten verweigern.
Hallo Frau:
Dagegen muss man sich dann wieder wehren, das ist aber keine sehr schöne Angelegenheit, insbesondere wenn der Geschädigte überhaupt kein Verschulden an dem Unfall trägt und dann doch soviel Ärger hat.

Rechtsanwältin Renate Barsuhn:
Ja, das ist sicherlich richtig. Wenn ich die Gelegenheit habe und schnell genug die Beratung durchführen kann, empfehle ich meinen Mandanten immer offensiv mit dem Sachverständigen hierüber zu sprechen und ihn gerade auf diese Problematik anzusprechen, denn ein Sachverständiger erkennt „auf den ersten Blick“ viel leichter, ob ein Fall des Bagatellschadens vorliegt. Dann sind die Fronten in aller Regel schnell geklärt und man kann sich auf die Situation einstellen.
Hallo Frau:
Wie hoch darf denn ein Sachverständigen-Honorar sein? Bedeutet die Schadensminderungsverpflichtung des Geschädigten auch, dass er einen möglichst billigen Anbieter nehmen muss?

Rechtsanwältin Renate Barsuhn:
Versicherer müssen sicherlich keine Wucherpreise akzeptieren. Leider wird aber auch bei angemessenen Gutachterkosten immer wieder das Argument von angeblich überteuerten Sachverständigenkosten bemüht, um eine Regulierung zu verweigern. Dies geschieht zum Ärgernis vieler Sachverständiger, die dann ihr  Honorar (bei dem Versicherer) einklagen und dann oft auch Recht bekommen. Für den Geschädigten hat noch Ende 2006 das Amtsgericht Weilheim entschieden, dass er bei der Wahl des Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss. Auch muss er sich nicht verschiedene Angebote diverser Sachverständiger einholen, um einen Preisvergleich durchführen zu können. Wenn er bei der Auswahl des Gutachters keinen vorwerfbaren Fehler begangen hat, ihm also z.B. hätte auffallen müssen, dass ein Gutachter sein Honorar willkürlich unangemessen hoch ansetzt, kann er den Ausgleich dieser Kosten bei dem gegnerischen Versicherer beanspruchen.
Hallo Frau: Gibt es denn sonst eine Vorgabe der Versicherung zu welchem Sachverständigen man gehen muss? Rechtsanwältin Renate Barsuhn: Nein, der geschädigte hat die freie Wahl des Gutachters. Man kann die Sachverständigen der Dekra genauso bemühen, wie freie Sachverständige. Manche Gutachter sind auch durch die Industrie und Handelskammer öffentlich bestellt und vereidigt auf ihre Unabhängigkeit. Generell sollte man sich allerdings davor hüten, jemanden – den man vielleicht gut kennt - um ein Gefälligkeitsgutachten zu bitten. Man darf getrost davon ausgehen, dass die Gutachten sehr genau durch hauseigene Sachverständige der Versicherer geprüft werden, so dass Gefälligkeitsgutachten schnell auffallen und letztlich nur dazu führen, dass die Verhandlung über andere Schadenspositionen nur erschwert werden. Ein seriöses Gutachten lässt sich auch in einem Gerichtsverfahren als gute Grundlage verwerten. Hallo Frau: Das soll es dann für wieder einmal gewesen sein. Wie bedanken uns für die ausführlichen Informationen und wünschen weiterhin gute Fahrt! Rechtsanwältin Renate Barsuhn: Vielen Dank.
 

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