Zu bunt

Zu bunt

Farbige Wände müssen beim Auszug neutralisiert werden.

Unser erster Vermieter war einer der toleranten Sorte: „Ihr könnt machen, was ihr wollt, die Wohnung muss hinterher aber noch bewohnbar sein“. Wir dachten damals, die sind alle so locker drauf. Über die Jahre haben wir dann auf dem Gebiet viel dazugelernt.

Aber die erste Aussage hat im Kern bis heute noch Gültigkeit. Während der Mietzeit darf der Mieter die Wohnung ganz nach seinem Geschmack dekorieren. Das sagt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Wer’s gerne bunt treibt, darf seine Wände farbig streichen oder die Türen bunt lackieren. Mietvertragsklauseln, die farblich neutrale Anstriche vorschreiben, sind unwirksam.

Interessant wird es erst wieder beim Auszug: Muss der Mieter laut Vertrag Schönheitsreparaturen durchführen, kann der Vermieter darauf bestehen, dass die Wohnung wieder einen farblich neutralen Anstrich bekommt. Aber auch ohne die Pflicht für Schönheitsreparaturen darf der Mieter die Wohnung nicht kunterbunt zurücklassen. Ansonsten kann der Vermieter Schadensersatz einfordern.

Ein Mieter wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zu 2700 Euro Schadensersatz verurteilt, weil er die Wohnung blau, rot und gelb gestrichen verlassen hat. In diesem Zustand wäre eine Neuvermietung praktisch nicht möglich gewesen, so die Richter. Diese Wandfarben sind für breite Mieterkreise inakzeptabel und mussten vom Vermieter mit übermäßigem Aufwand neutralisiert werden.