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Studium: Werbungskosten

Wenn du nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studierst oder studiert hast, kannst du die durch das Studium veranlassten Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.6.2009 – VI R 14/07). Wie lange deine Berufsausbildung schon her ist und ob dein Studium überhaupt mit der Berufsausbildung zusammenhängt, ist dabei unwichtig. In solchen Fällen gilt der begrenzte Abzug der Kosten für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben bis zu höchstens 4.000 € jährlich nicht.

Mit diesem Urteil ist noch nicht entschieden, ob auch die Kosten des klassischen Erststudiums (also die Aufnahme eines Studiums direkt nach dem Abitur) und der ersten Ausbildung unbegrenzt als Werbungskosten – statt nur als Sonderausgaben bis zu höchstens 4.000 € jährlich – abziehbar sind.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. hat darauf hingewiesen, dass dazu zwei Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig sind: Dabei geht es um den Werbungskostenabzug für ein Erststudium (Finanzgericht Niedersachsen, Az. 1 K 405/05) und für die erste Berufsausbildung (Finanzgericht Saarland, Az. 2 K 357/05).