altersvorsorge fuer paare

Steuerklassen und Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat bestätigt: Ein Wechsel der Steuerklassen zur Erhöhung des Nettoeinkommens ist vor der Geburt eines Kindes durchaus legitim.

Der erziehende Elternteil hat für ab 2007 geborene Kinder einen Anspruch auf Elterngeld. Vereinfacht ausgedrückt beträgt das Elterngeld 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der Geburt, höchstens aber 1.800 € monatlich.

Zwei verheiratete Arbeitnehmerinnen hatten während ihrer Schwangerschaften einen Wechsel der Lohnsteuerklasse (hier: von IV auf III, von V auf III) veranlasst. In beiden Fällen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Wechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Für beide Arbeitnehmerinnen ergaben sich dadurch geringere monatliche Steuerabzüge von ihren Gehältern. Die beiden Ehemänner sahen sich allerdings in Steuerklasse V einer deutlich stärkeren Einkommensteuerbelastung ausgesetzt – insgesamt erhöhten sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Ehepaare merklich, was aber später bei der Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen wurde.

Nach Ansicht der Richter war der jeweilige Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt (BSG, Urteile v. 25.6.2009 – B 10 EG 3/08 R, B 10 EG 4/08 R). Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.

Hinweise:
Arbeitnehmerehepaare können im Laufe eines Jahres einmal die Steuerklasse wechseln, ohne Gründe angeben zu müssen. Das ist spätestens bis zum 30.11. des laufenden Jahres möglich (vgl. § 39 Abs. 5 EStG). Vor Beginn des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, kann unabhängig davon „beliebig oft“ die Steuerklasse gewechselt werden, ohne dass du diesen Wechsel begründen musst.

Du kannst deinen Anspruch auf Elterngeld übrigens selbst berechnen: Einen Online-Elterngeldrechner und ausführliche Informationen zum Elterngeld findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elterngeld-Bezieher sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Elterngeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber im Rahmen des „Progressionsvorbehalts“ den Steuersatz auf dein weiteres Einkommen.