Rentenbesteuerung
Wieviel muss versteuert werden?

Grundsätzlich sind alle Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter, Erwerbsminderungsrenten und die Hinterbliebenenrenten steuerpflichtig.
Hierbei gilt die nachgelagerte Besteuerung, was bedeutet, dass die Aufwendungen zur Altersvorsorge als Erwerbstätiger steuerfrei gestellt sind, dafür aber die Renteneinkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Die Steuern auf erhaltene Renten werden aber erst im darauf folgenden Jahr fällig.
Die eingezahlten Beträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden während der Ansparphase verzinst. Dieser Zinsanteil ist wie alle Kapitaleinkünfte einkommenssteuerpflichtig.
Bis 2004 musste auch nur dieser Ertragsanteil, welcher vom Alter des Rentners zum Rentenbeginn abhing (65 Jahre: 27% bis 60 Jahre: 32%) versteuert werden. Mit der Änderung des Alterseinkünftegesetzes wird ab 2005 nun mehr ein Besteuerungsanteil festgelegt, der vom Jahr Ihres Rentenbeginns abhängig ist.
Hierbei gilt die nachgelagerte Besteuerung, was bedeutet, dass die Aufwendungen zur Altersvorsorge als Erwerbstätiger steuerfrei gestellt sind, dafür aber die Renteneinkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Die Steuern auf erhaltene Renten werden aber erst im darauf folgenden Jahr fällig.
Die eingezahlten Beträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden während der Ansparphase verzinst. Dieser Zinsanteil ist wie alle Kapitaleinkünfte einkommenssteuerpflichtig.
Bis 2004 musste auch nur dieser Ertragsanteil, welcher vom Alter des Rentners zum Rentenbeginn abhing (65 Jahre: 27% bis 60 Jahre: 32%) versteuert werden. Mit der Änderung des Alterseinkünftegesetzes wird ab 2005 nun mehr ein Besteuerungsanteil festgelegt, der vom Jahr Ihres Rentenbeginns abhängig ist.
Liegt der Besteuerungsanteil abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, der Pauschbeträge und ggf. steuerminderndez Freibeträge über dem aktuellen Grundfreibetrag, so erfolgt die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Dieser ist im Rentenalter aber geringer als zu Beschäftigungzeiten.

